Wir haben gerade am 04.09.2010 über den Dauerbrenner „Abrechnung der Gebühren des Zeugenbeistandes“ berichtet (vgl. hier). In der Frage geht es hin und her. M.E. lässt sich eine eindeutige h.M. nicht feststellen. Dem Verteidiger bleibt nichts anderes übrige, als sich vor seiner Abrechnung darüber kundig zu machen, welche Auffassung das OLG vertritt, in dessen Bezirk er gerade tätig geworden ist. Und er muss noch tiefer schürfen: Teilweise sind bei den OLG die Senate auch noch untereinander zerstritten, mit der Folge, dass es – je nachdem, wie die Zuständigkeiten verteilt werden – auch noch darauf ankommen kann, in welchem LG-Bezirk verteidigt wird. Zu den „zerstrittenen OLG“ zählt das OLG Düsseldorf, dessen 4. Strafsenat Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anwendet (vgl. Beschl. v. 22.10.2010 – III 4 Ws 94/10). Andere Senate desselben Hauses sehen das anders – Rechtsprechung dazu findet man auf meiner Homepage www.burhoff.de.