Bereicherungsabsicht

Für den Teilnehmer an der Tat eines anderen ist die Frage, ob ein Tatbestand bestimmte persönliche Merkmale enthält, von erheblicher Bedeutung, da dann, wenn ein solches persönliches Merkmal bei ihm fehlt, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden muss. Dazu hat vor einiger Zeit der BGH zur mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht nach § 271 Abs. 3 StGB Stellung genommen (BGHSt 53, 34 = NJW 2009, 1518, 1520 = StRR 2009, 148) und jetzt noch einmal der 2 Strafsenat des BGh in seinem für die amtliche Sammlung BGHSt bestimmten Beschluss v. 14.07.2010 – 2 StR 104/10. Danach ist bei der Entziehung Minderjähriger die Bereicherungsabsicht des § 235 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 StGB ebenso wie die Tatbegehung gegen Entgelt nach § 235 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 1 StGB kein besonde­res persönliches Merkmal i.S.v. § 28 StGB. Folge: Fehlt also dem Haupttäter die Bereicherungsabsicht, kann der Teilnehmer nach dem Grundsatz der Akzessorietät nur wegen Teilnahme am Grunddelikt bestraft werden. Eine bei ihm vorliegende Bereicherungsabsicht kann nur im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung nach § 46 StGB nachteilig berücksichtigt werden.

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