Seit einiger Zeit gibt es den Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik (BT-Drucks. 17/1224), mit dem der Einsatz neuer Kommunikationsmöglichkeiten in der gerichtlichen Praxis gefördert werden soll. Ziel der Neuregelung ist es, die Möglichkeiten der Nutzung von Videokonferenztechnik in den gerichtlichen Verfahrensordnungen zu erweitern. Durch eine Neufassung von § 128a ZPO soll das Gericht von dem Erfordernis entbunden werden, das Einverständnis aller Parteien zum Einsatz von Videokonferenztechnik einzuholen und der Einsatz auf ein Antragserfordernis reduziert werden. Entsprechende Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen sind vorgesehen.
Für das Strafverfahren sieht des Gesetzesentwurf eine eigenständige Regelung vor. Dazu hat jetzt der Strafrechtsausschuss der BRAK Stellung genommen. Nach Ansicht der BRAK dürfen die Rechte des Beschuldigten und der Verteidigung nicht auf der Strecke bleiben. Es sei daher fraglich, ob bei dem Einsatz der Videokonferenztechnik der Rechtsgedanke der Unmittelbarkeit (der Hauptverhandlung; § 250 StPO) noch in einem Maße gewahrt werde, dass dies rechtsstaatlichen Ansprüchen genüge.
Die Stellungnahme der BRAK finden Sie in ihrem kostenlosen Internetangebot: (PDF). Den Gesetzentwurf des Bundesrates – samt Stellungnahme des Bundestages – finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/1224 (PDF)
Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:
19.04.2010 | Deutscher Richterbund nimmt Stellung zum Gesetzesantrag des Bundesrates zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik | ||
01.04.2010 | Bundesregierung begrüßt Anliegen der Länder, mehr Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren einzusetzen | ||
12.02.2010 | Bundesrat beschließt Gesetzentwurf über Videokonferenzen in Gerichtsverfahren | ||
Quelle: | Bundesrechtsanwaltskammer KammerInfo Nr. 21/2010 vom 22.10.2010 |
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