Auf einen im Grunde ganz banalen Umstand aus dem Jugendstrafrecht hat jetzt vor kurzem noch einmal das KG in seinem Beschl. v. 26.08.2010 – (1) 1 Ss 351/10 (25/10) – hingewiesen. Der Angeklagte war vom AG zu einer Jugendstrafe verurteilt worden, dei mit schädlichen Neigungen i.S. von § 17 Abs. 2 JGG begründet worden war. Das KG hat aufgehoben und führt dazu u.a. aus:
„Darüber hinaus ist die Annahme von „schädlichen Neigungen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG in dem Urteil nicht rechtsfehlerfrei begründet. Das Jugendgericht sieht die schädlichen Neigungen darin, daß der Angeklagte sich dem illegalen Zigarettenhandel angeschlossen und ihn mit erheblicher Intensität betrieben habe, was an seinen „häufigen Aufgriffen“ ablesbar sei. Richtig ist zwar, daß die wiederholte Begehung der ge-werbsmäßigen Steuerhehlerei tragfähige Rückschlüsse auf erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zulassen. Das Amtsgericht hätte jedoch feststellen und darlegen müssen, daß die schädlichen Neigungen nicht nur bei Begehung der Taten, sondern auch noch im Zeitpunkt des Urteils vorlagen und deshalb weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sind (vgl. Senat, Be-schluß vom 20. Juni 2008 – (1) 1 Ss 185/08 (13/08) – mwN). Anlaß zu derartigen Erörterungen bestand, weil sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits etwa drei Wochen in Untersuchungshaft befunden hatte und das Jugendgericht bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 21 JGG) selbst davon ausgegangen ist, daß von dem Angeklagten wegen der „erfahrenen“ Untersuchungshaft und des Warneffekts seiner Verurteilung keine weiteren Straftaten zu erwar-ten seien. Das Amtsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob nicht insbesondere die – soweit ersichtlich erstmals – erlittene Freiheitsentziehung zu einer positiven erzieherischen Wirkung geführt hatte, welche die Verhängung von Jugendstrafe entbehrlich machte.“
Wird immer wieder übersehen.