Heute mal was Exotisches: Verbot der Doppelvertretung auch im Auslieferungsverfahren. Das OLG Rostock sagt in seinem Beschl. 02.06.2010 – 2 Ausl 19/10 I 14/10: Das Doppelvertretungsverbot gilt ausweislich der Verweisung der IRG-Vorschriften in die StPO auch in Auslieferungssachen uneingeschränkt. Die Beistandsleistung für mehrere Verfolgte, deren Auslieferung wegen des Verdachts der Beteiligung an ein und derselben Tat begehrt wird, durch einen gemeinschaftlichen Beistand ist daher unzulässig. Auch wenn es im Auslieferungsverfahren regelmäßig nicht darum geht, den Verfolgten gegen den ihm vom ersuchenden Staat gemachten Schuldvorwurf im engeren Sinne zu verteidigen, kann gleichwohl ein Interessenkonflikt entstehen, etwa im Hinblick auf widerstreitende Angaben zur Sache beziehungsweise begünstigende Verweigerung von Angaben auf anwaltlichen Rat zugunsten eines anderen Beteiligten.