Mich erreichte vor einigen Tagen folgende gebührenrechtliche Anfrage:
„Ich habe im Rahmen einer Opfervertretung folgendes, ich denke durchaus interessantes, gebührenrechtliche Problem: Ich habe in 2 Verfahren Opfer vertreten. Im Verfahren habe ich jeweils Adhäsionsantrag gestellt. Beide Verfahren sind aber, noch bevor über den Antrag entschieden wurde, geplatzt, da im einen Verfahren noch ein Gutachten zur Frage des § 66 StGB eingeholt werden musste und im anderen Verfahren sich das Gericht mit der Terminsplanung verschätzt hatte (ein Richter wurde zum OLG abgeordnet und es konnte nicht mehr weiter verhandelt werden). In beiden Verfahren kam es zu einer Neuauflage. Dort habe ich wieder einen Adhäsionsantrag gestellt, dem letztendlich stattgegeben wurde.
Fallen die Gebühren des Adhäsionsverfahrens doppelt an?“
Wäre ja schön, habe ich gedacht. Aber ich kann dir leider auch nicht helfen. M.E. handelt es sich bei den Verfahren auch nach dem „Platzen“ noch um dieselbe Angelegenheit. Der Kollege verdient ja in vergleichbaren Fällen als Verteidiger auch nur noch einmal eine neue Terminsgebühr und nicht auch noch neue Verfahrensgebühren. Also: Nur einmal Nr. 4143 VV RVG.