ich bin erst jetzt auf die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main v. 30.03.2010 – 2 Ws 42/10 – gestoßen. Das OLG hat da ausgeführt, das kein Anspruch auf volle Festsetzung von Wahlverteidigergebühren ohne Verzicht des Anwalts auf die Pflichtverteidigergebühren bestehe. Ein ehemals Angeklagter habe keinen Anspruch auf Festsetzung der vollen Wahlverteidigergebühren, wenn sein Anwalt nicht auf die Pflichtverteidigergebühren verzichtet hat und er diese dem Anwalt noch nicht ersetzt hat. Er kann dann nur die Festsetzung der Differenz zwischen den Pflichtverteidigergebühren und den Wahlverteidigergebühren beantragen. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass die Staatskasse doppelt belastet würde. Dieser Gefahr kann der Antragsteller begegnen, wenn er die Rechnung des Anwalts bezahlt und unter Vorlage der Rechnung die Festsetzung der vollen Gebühren verlangt.
Die Entscheidung ist Ausfluss/Reaktion auf den Beschl. des BVerfG v. 04. Mai 2005 – 1 BvR 2251/08 -, in dem das BVerfG zum Verhältnis von Pflichtverteidigervergütung – insoweit eigener Anspruch des Pflichtverteidigers – und dem Auslagenerstattungsansspruch des frei gesprochenen Angeklagten Stellung genommen hat und eine mögliche Doppelbelastung der Staatskasse nicht ausgeschlossen hat. Die müsse jedoch – so das BVerfG – nicht hingenommen werden. Vielmehr könn sich die Staatskasse etwa dadurch schützen, dass sie den Rechtsanwalt vor Festsetzung der Wahlverteidigergebühren zum Verzicht auf seine Pflichtverteidigervergütung auffordert; falls ein solcher Verzicht nicht erklärt wird, lasse sich eine Doppelbelastung dadurch vermeiden, dass Kosten nur in der Höhe festgesetzt werden, als diese das Pflichtverteidigerhonorar übersteigen würde.
Also: Das, was so dramatisch aussieht, ist bereits vorab verfassungsrechtlich abgesegnet.
Man wundert sich, daß es hierzu überhaupt einer Entscheidung eines OLG bedurfte. Es ist doch eine Selbstverständlichkeit, daß man im Falle eines Freispruchs lediglich die Wahlverteidigergebühren abzüglich der bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren begehrt. Habe ich noch nie anders beantragt. Auf welcher Grundlage denn auch?
hallo, das ist m.E. nicht das Problem der Entscheidung . zu einer Doppelzahlung der Staatskasse kann es im Übrigen kommen, weil Anspruchsinhaber einmal der frei gesprochene Angeklagte ist und einmal der Pflichtverteidiger. Hier ging es um die Frage der zeitlichen Abfolge von Pauschgebührenantrag nach § 42 RVG /Wahlanwalt/ und Kostenfestsetzung.
Daß es zu einer Doppelzahlung kommt, soll aber doch gerade verhindert werden. Und deshalb ist es für mich eine Selbstverständlichkeit, die von der Staatskasse befürchtete Gefahr einer möglichen Doppelzahlung bereits durch den Antrag auszuschließen, weil ich keine Lust auf endlose Diskussionen mit dem Bezirksrevisor und ein Beschwerdeverfahren haben, das die Auszahlung der Vergütung nur verzögert, mir viel Arbeit, aber keinen zusätzlichen Cent einbringt.
Im übrigen ist der Pflichtverteidiger insofern schon ganz gut gestellt, weil ein erheblicher Teil eventuell gezahlter Vorschüsse des Mandanten anrechnungsfrei bleibt und man daher über diese Kombination oftmals mehr abrechnen kann als der reine Wahlverteidiger, der aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Mandanten keine Honorarvereinbarung oder über den Mittelgebühren liegende Gebühren durchsetzen kann.
Im Ergebnis soll doch – m.E. berechtigterweise – stehen, daß der Verteidiger nicht die vollen Pflichtverteidigergebühren nebst den vollen Wahlverteidigergebühren erhält und beides von der Staatskasse zu tragen ist. Dann aber kann man seinen Antrag auch gleich so gestalten, daß man nur das begehrt, was am Ende tatsächlich festgesetzt und ausgezahlt werden kann.
hallo, ich hoffe, es ist nicht der Eindruck entstanden, ich wolle einer Doppelzahlung das Wort reden. Darum geht es nicht – wie gesagt: Die zeitliche Abfolge der möglichen Anträge ist von Bedeutung.
Im Übrigen: Natürlich ist es praxisnah = arbeitssparend, wenn Sie die Anträge sofort so stellen, dass Rückfragen/Nachfragen nicht mehr nötig sind. Die führen nur zu einer unnötigen Verlängerung des Kostenfestsetzungsverfahrens.
Sollte man anstatt eines Verzichtes auf die Pflichtverteidigergebühren nicht zunächst die notwendigen Auslagen in Höhe des die Pflichtverteidigervergütung übersteigenden Teil festsetzen lassen. Wenn das festgesetzt ist, dann die Pflichtverteidigergebühren beantragen. Denn wenn man auf Pflicht verzichtet, fängt der Rechtspfleger bei den Wahlanwaltsgebühren an zu kürzen, wo es nur geht!!!