fordert der BGH in seinem Beschl. v. 23.06.2010 – 2 StR 222/10. Man muss allerdings schon ganz zu Ende lesen, bis man auf die Passage stößt, die wörtlich heißt:
„5. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe auch dann bedarf, wenn das Urteil auf einer in der Hauptverhandlung getroffenen Absprache beruht.“
Na, das Urteil muss „bemerkenswert“ gewesen sein, wenn der BGh das „anmerkt“. Allerdings, wenn man es liest: Der BGH lässt an den Ausführungen der Strafkammer auch kaum ein gutes Haar. Wenn man schon liest: „findet in den rudimentären Feststellungen, aus denen allenfalls gefolgert werden kann,“, weiß man: In dem Urteil kann nicht viel stehen, sonst würde der BGH nicht so böse schreiben. Also: Eine Mindestmaß an Sorgfalt…..