In der Praxis ist die vom LG Rostock im Beschl. v. 01.09.2010 – 12 Qs 36/10 – angesprochene Problematik sicherlich nicht so häufig anzutreffen, aber man muss sie kennen, damit man ggf. reagieren kann, da sonst Gebühren/Geld verloren geht. Es geht um das Verhältnis der Wertgebühren zu einer Pauschgebühr (§ 51 RVG). Da heißt es in § 51 Abs. 1 S. 2 RVG , dass auf Wertgebühren § 51 RVG nicht anwendbar ist. Das bedeutet, dass die Pauschvergütung auch nicht an ihre Stelle tritt und insoweit erstattete/gezahlte Beträge auch nicht auf die Pauschvergütung anzurechnen sind. Das ist richtig und m.E. aber zur Folge, dass man – wenn die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers in Zusammenhang mit der Einziehung überhaupt im Rahmen des § 51 RVG berücksichtigt werden,w as nicht ganz eindeutig – diese ggf. geringer berücksichtigen muss oder bei der Bemessung der Pauschgebühr zu berücksichtigen hat, dass dem Rechtsanwalt insoweit noch eigenständige Gebühren zustehen. Jedenfallls dran denken muss man, wenn die Gebühr Nr. 4142 VV RVG angerechnet werden soll. Sonst sind die Gebühren futsch.