Eine interessante gebührenrechtlich Konstellation hat dem Beschl. des OLG Celle v. 25.08.2010 – 2 Ws 303/10 zugrunde gelegen. Der RA war Verteidiger des A in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei. In diesem Strafverfahren, welches wegen desselben Tatgeschehens gegen insgesamt fünf Angeklagte geführt wurde, wurde der A als Nebenkläger zugelassen und ihm der RA als Beistand beigeordnet. Der Angeklagte A ist dann frei gesprochen worden. Der Landeskasse sind seine notwendigen Auslagen auferlegt worden. Den Verurteilten sind die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden. Der RA hat beantragt, die Wahlanwaltsgebühren und die Nebenklägergebühren festzusetzen. Festgesetzt worden sind insgesamt nur die Wahlanwaltsgebühren. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Das OLG sagt: Beides geht nicht, da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, zumindest dann, wenn Verteidigung und Nebenklage dieselbe prozessuale Tat betreffen. Die „Doppelfunktion“ ist aber bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr zu berücksichtigen. M.E. zutreffend.