In der vergangenen Woche ist an verschiedenen Stellen schon die Entscheidung des AG Sonthofen (Urt. v. 01.09.2010 – 144 Js 5270/10) zum Mobiltelefon Gegenstand von Blogbeiträgen gewesen (vgl. hier, hier und hier sowie hier). Sicherlich eine „bemerkenswerte“ (vgl. hier) Entscheidung, m.E. aber deshalb, weil sie falsch sein dürfte. Ich denke, es wird sich schon vom Wortlaut her verbieten, den § 23 Abs. 1a StVO, der ja für vieles herhalten muss, nun auch noch für Mobilfunkgeräte o.Ä. heranzuziehen. Es heißt dort ja ausdrücklich „Mobiltelefon“. Von *funk* ist nicht die Rede.
Und: Würde die Ausdehnung auf das Walki-Talki oder ein Funkgerät nicht bedeuten, dass z.B. Einsatzkräfte der Feuerwehr, Polizei usw., die sich z.B. auf der Fahrt zu einem Einsatz über solche Geräte verständigen, zunächst mal den objektiven Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen würden. Und dann müsste man mit Rechtfertigungsgründen helfen :-).
Alles in allem sicherlich ein Fall, der nach der Zulassung einer ggf. eingelegten Rechtsbeschwerde durch das OLG Bamberg ruft.
Kann sein, dass die Entscheidung des AG Sonthofen im Ergebnis unzutreffend ist.
Ärgerlicher als dieses vermeintliche Fehlurteil ist m. E., wie es in der Welt der oben aufgezählten juristischen Blogs (nicht in diesem hier, das sicherlich zu den seriöseren zählt) diskutiert wird. „Gesetz wohl nicht gelesen“, heißt es dort. „Verdreht“, „man strickt sich ein Mobiltelefon“.
Kein Einzelfall, sondern symptomatisch ist dieser Stil (eigentlich eher eine Unsitte). Den Leitsatz und ein, zwei „passende“ Zitate herausgepickt und ach und weh und wie kann man nur. Wortlautgrenze nicht beachtet! Die erwartbaren Kommentare schlagen ein.
Wer die Entscheidung gelesen hat, kommt zu einem anderen Fazit. Das Amtsgericht hat das juristische Problem gesehen, recht ausführlich diskutiert und ist zu einer (m. E. durchaus) vertretbaren Entscheidung gekommen. Wem’s nicht gefällt, der mag sich mit den dortigen Argumenten auseinandersetzen. Und sollte zu diesem Zweck vielleicht das Urteil mal ganz gelesen haben.
das mit dem „Stricken“ sind wir. also doch nicht seriös .-).
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Hallo,
>>Würde die Ausdehnung auf das Walki-Talki oder ein Funkgerät nicht bedeuten, dass z.B. Einsatzkräfte der Feuerwehr, Polizei usw., die sich z.B. auf der Fahrt zu einem Einsatz über solche Geräte verständigen, zunächst mal den objektiven Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen würden.<<
Glaube ich nicht. Schließlich ist es auch nicht verboten, dass in einem Auto der Beifahrer mit einem Mobiltelefon telefoniert. Und in dne genannten Szenarien/Fahrzeugen sind ja immer mehrere Personen an Bord. In der Regel funkt da auch nicht der Fahrer – der fährt – sondern sein Kollege auf dem Sitz danaben.
1. aufm dorf sind polizeiautos selten mit 2 personen besetzt (personalmangel?)
2. handy am ohr verboten >okay damit kann ich leben … funkmikro in mundnähe gehalten verboten oder doch nicht???
ist nen mikro eines funkgerätes genauso veboten als wenn ich das komplette gerät halte (wie telefon oder walkie-talkie)
aber rasieren ist erlaubt?!? jaja typisch deutscher rechtsstaat sach ich da nur
gespräche mit dem beifahrer verbieten? keine schlechte idee! nicht umsonst hängt in jedem bus nen schild bitte während der fahrt nicht mit dem fahrer sprechen
vielleicht sollte unser gesetzgeber mal ne erweiterung des gesetzes machen um klarheit zu schaffen ….
entweder verbot des telefonierens aus der hand (also ohne fse) und nen satz wie das gilt AUCH für mikrofone von funkgeräten … oder eben das gilt NICHT für mikrofone von funkgeräten ….. also klarheit schaffen … dann können die richter auch klar entscheiden