Eine sicherlich auch in Münster nicht seltene Konstellation lag dem Urteil des AG Berlin-Mitte vom 05.08.2010 – 13 C 81/09 zugrunde. Eine Fahrradvermietungsgesellschaft vermietet ein Fahrrad. Dieses fällt nachts gegen einen Pkw. Schaden rund 2.000 €. Der Eigentümer des Pkw will von der Gesellschaft wissen, wer zu der Zeit Mieter war. Die will den Namen nicht herausgeben. Auf die Klage sagt das AG Berlin-Mitte: Eine Fahrradvermietungsgesellschaft ist, wenn eines ihrer Fahrräder an einem schädigenden Ereignis beteiligt war, verpflichtet, dem Geschädigten Name und Anschrift des Mieters zum Schadenszeitpunkt bekannt zu geben. Das folge aus § 242 BGB. Aus der Vorschrift ergebe sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringe, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Recht im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben Schuldner des Auskunftsanspruchs sei zwar in der Regel der Schuldner des Hauptanspruchs, das heißt, derjenige, gegen den der Leistungsanspruch — hier ein Schadensersatzanspruch – geltend gemacht werden soll. Aus Treu und Glauben könne sich jedoch ausnahmsweise auch eine Auskunftspflicht von Dritten ergeben, die nicht Schuldner des Hauptanspruchs sind. So hat z.B. der Halter eines verbotswidrig geparkten und abgeschleppten Fahrzeugs dem Geschädigten Name und Anschrift des Fahrers zu nennen. Also. Wegschleichen vom Unfallort bringt nichts.