Die Täteridentifizierung anhand eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle. Nur, wenn auf das Lichtbild prozessordnungsgemäß i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen worden ist, kann sich das Rechtsbeschwerdegericht selbst einen Eindruck von dem Lichtbild verschaffen und ist demgemäß der Begründungsaufwand für den Tatrichter gemindert. Entscheidend ist, dass das Lichtbild inhaltlich zum Gegenstand des Urteils gemacht wird, er also Bestandteil der Urteilsgründe sein soll.
Als dafür nicht ausreichend ist jetzt vom OLG Koblenz im Beschl. v. 17.08.2010 – 1 SsBs 97/10 angesehen worden der Hinweis auf die „in der Akte befindlichen Lichtbilder. Ebenfalls nicht ausreichend ist die Formulierung „Verwertung des Passfotos Blatt 8 der Akten“ bzw. „der Verwertung des von dem Zeugen B. überreichten Hochglanzfotos (OLG Hamm VA 2008, 16 = VRR 2008, 76; vgl. auch noch OLG Hamm VA 2008, 33) oder die bloße Mitteilung der Fundstelle in der Akte (OLG Bamberg NZV 2008, 211; zuletzt u.a. OLG Koblenz VA 2010, 13 = NZV 2010, 212). Folge ist, dass der Tatrichter dann durch eine ausführliche Beschreibung der Bildqualität und der charakteristischen ldentifizierungsmerkmale der abgebildeten Person dem Rechtsbeschwerdegericht in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglichen muss, dass dieses zur Identifizierung geeignet ist.
Also: Erhöhter Begründungsaufwand, der dann häufig von den Amtsrichtern nicht erbracht wird und der dann zur Aufhebung führt. Die Rechtsbeschwerden sind dann Selbstläufer.
Guten Tag,
woher bekommen Sie eigentlich immer diese tollen Entscheidungen ?
🙂
PS: Der Spambot ist fürchterlich!
Hallo Herr Frese,
zu 1: U.A. von Kollegen, im Übrigen: Wer suchet der findet.
zu 2: Geht mir auch auf den Keks und habe ich Ihre „Anfrage“ schon weitergeleitet :-).
was ist denn ein ams-trichter? kann man da oben tatsachenvortrag einfüllen und unten kommt eine entscheidung raus? 😉
das wäre es doch :-). nee, leider nur eine Trennung, die Word vornimmt und die ich leider übersehen habe, als ich hier eingestellt habe.
Zitat aus der Entscheidung:
„Zwar ergibt sich aus der Verfahrensvorschrift des § 267 Abs. 1 StPO nicht, dass das Gericht in jedem Fall verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil wiederzugeben, in der die Einlassung des Betroffenen mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist eine entsprechende Erörterung und Würdigung dann notwendig, wenn das Rechtsbeschwerdegericht nur auf dieser Grundlage nachprüfen kann, ob das materielle Recht richtig angewendet worden ist. Gänzlich entbehrlich ist die Wiedergabe und Auseinandersetzung mit der Einlassung grundsätzlich nur in seltenen Ausnahmefällen, die sachlich und rechtlich einfach gelagert und von geringer Bedeutung sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Juli 2007, 2 Ss 114/07 m.w.N.). “
Eine brilliante Argumentation: Das Gesetz verlangt die Wiedergabe und Auseinandersetzung mit der Einlassung zwar nicht, das Rechtsbeschwerdegericht aber schon und zwar in aller Regel, und nur in seltenen Ausnahmefällen nicht.