habe ich gedacht, als ich auf den Beschluss des BGH v. 17.10.08.2010 – 3 StR 347/10 gestoßen bin. Hat man ja eher selten, dass die sachliche Zuständigkeit nicht passt. Hier war es aber so: Verfahren gegen vier Angeklagte, drei Erwachsene, ein Heranwachsender, zuständig wäre über §§ 107, 108, 33 JGG die Jugendkammer, verhandelt wird aber vor der großen Strafkammer. Damit greift § 338 Nr. 4 StPO. Kann passieren (?), vor allem, wenn der Heranwachsende so gerade eben noch herananwachsend war: Geboren im Januar 1985, erste Tat im November 2005. Da muss man schon hinschauen und nachrechnen…..