Soweit ersichtlich hat sich bisher in der Rechtsprechung noch kein Gericht mit der Frage auseinandersetzt, ob das Adhäsionsverfahren und das Strafaverfahren eigentlich dieselbe oder unterschiedliche Angelegenheiten sind. Von Bedeutung ist die Frage für die doppelte Anwendbarkeit der Nr. 7002 VV RVG. Nicht viel, aber immerhin 20 €. Zu der Problematik gibt es jetzt die beiden ersten Entscheidungen, und zwar einmal den Beschl. des AG Ratingen vom o3.o.2010 – 24 Ls-70 Js 4636/08-280/08 und die bestätigende Beschwerdenentscheidung des LG Düsseldorf vom 04.06.2010, O 14 Qs 42/10. Beide gehen davon aus, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt und die Nr. 7002 VV RVG nicht noch einmal für das Adhäsionsverfahren abgerechnet werden kann. Dürfte passen/stimmen.