Wir hatten vor einiger Zeit eine Diskussion über die sog. Sperrberufung der StA, wovon gerne Gebrauch gemacht wird (vgl. hier und hier). Heute berichtet im Forum bei LexisNexis Strafrecht (manchmal eine Fundgrube für Blog-Beiträge, aber nicht nur dafür 🙂 über einen anderen Fall betreffend die staatsanwaltschaftliche (Sperr)Berufung, der m.E. noch „schlimmer“ ist und ein – vorsichtig ausgedrückt – bedenkliches Licht auf das Vorgehen des handelnden StA wirft. Ich zitiere:
„Mdt. ist wegen Diebstahls angeklagt, die Beweislage ist dünn. Ich führe eine Freispruchverteidigung. Die StA beantragt in der HV 4 Monate oB.
Das Gericht verurtelit zu 90 TS. Die mündliche Urteilsbegründung ist schwammig.
Morgen läuft die Rechtsmittelfrist ab.
Heute rufe ich bei der Geschäftsstelle an, um zu fragen, ob ein Rechtsmittel der StA vorliegt. Die Antwort: Jein. Unter der Hand wird mir gesagt, dass eine Rechtsmittelschrift vorliege, jedoch nur für den Fall, dass der Angekl. Rechtsmittel einlege.
Das Urteil ist objektiv wohl richtig. Mit der Geldstrafe kommt Mdt. (15 Eintragungen im BZR, davon 11 einschlägig wg. § 242) extrem gut weg.
Ich habe Mdt. geraten, kein Rechtsmittel einzulegen. Bloß: Wäre es taktisch sinnvoll, Berufung einzulegen, um ein Argument für eine spätere gegenseitige Rücknahme zu haben? Wenn ich kein Rechtsmittel einlege und die StA sich doch noch unabhängig von einem Rechtsmittel des Angekl. dazu entschließt, schaue ich recht dumm.“
Lassen wir mal die Taktikfrage außen vor. Interessanter ist m.E. die Frage, welches Verständnis der StA eigentlich vom Rechtsstaat hat. Oder übersehe ich etwas und es gibt inzwischen in der StPO eine Vorschrift, wonach eine versteckte bedingte Berufung der StA möglich/zulässig ist.
Es tun sich auch interessante 🙂 🙁 Fragen auf. Wie soll das denn ablaufen?. Die Berufungsschrift der StA hat doch einen Eingangsstempel (?; sollte sie zumindest haben) und ist eingegangen und damit Aktenbestandteil. Oder nicht bzw. wo wird sie (dann) verwahrt?. Wenn der Kollege jetzt eine Minute vor Ablauf der Berufungsfrist Berufung einlegt, dann muss doch die Berufung in die Akte, oder? Und dann mit welchem Eingangsstempel? Wird keine Berufung eingelegt, dann wird der Aktenbestandteil wieder entfernt? Ist das dann § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (habe ich jetzt nicht zu Ende geprüft). Die Sache schreit auf jeden Fall nach einer dicken Dienstaufsichtsbeschwerde. M.E darf man das nicht durchgehen lassen. Wehret den Anfängen…! Lässt man es nämlich durchgehen, dann können wir die StPO gleich abschaffen.
Es gibt schon einen Vorschrift zum Thema, Nr. 147 RiStBV, die von StAen allerdings gerne ignoriert wird – so wohl auch hier: Dass z.B. „wesentliche Belange der Allgemeinheit oder der am Verfahren beteiligten Personen“ derartige Tricksereien gebieten, lässt sich wohl nicht wirklich behaupten.
Interessieren würde mich allerdings auch, ob Gerichte solche „bedingten“ Rechtsmittel seitens der Verteidigung akzeptieren würden. Verlassen würde ich mich darauf lieber nicht. 😉
Man hat manchmal den Eindruck, dass die bei einigen StA vorliegenden Textfassungen der RiStBV an der Stelle eine Textlücke/ein Loch haben.
Ich möchte das Geschrei – dysfunktionales Verteidigerverhalten usw. nicht hören, wenn ein Verteidiger mit einem solchen „Ansinnen“ käme 🙂 🙁
Ich finde die Kreativität der Staatsanwaltschaft bewundertswert. Vielleicht kann man damit eine neue Entwicklung in der Rechtsprechung anstoßen. Es könnten auch Angeklagte profitieren: „Ich lege mit der Maßgabe Rechtsmittel ein, daß das Rechtsmittel Erfolg hat. Anderenfalls bitte ich, das Rechtsmittel als nicht eingelegt zu betrachten. Ein Verzicht auf ein weiteres Rechtsmittel (Revision, weitere Beschwerde) ist damit jedoch nicht verbunden.“
Oder: „Ich lege unter der Bedingung ein Geständnis ab, daß meiner Strafvorstellung (10 Tagessätze à 5 Euro) entsprochen wird, anderenfalls bitte ich, mich als zutiefst unschuldig zu betrachten und alle 147 in der Anklageschrift aufgeführten Zeugen zu laden.“
ich werde das als Verteidigungsansätze demnächst in meine Handbücher aufnehmen….. 🙂
Ich hoffe doch, dass wir über den weiteren Fortgang des Verfahrens unterrichtet werden.
Ich hätte nun, abends nach 20 Uhr, Rechtsmittel eingelegt und dann sogleich AE beantragt. Wenn dann die Akte – warum auch immer – sauber gewesen wäre, also auch keine RM der StA, dann hätte ich wohl Sache auf sich beruhen lassen. Denn, wenn dem Kollegen unter der Hand die Infos gegeben worden sind, dann bezweifele ich, dass diese Aussage offiziell wiederholt worden wäre.
Dem Verteidiger würde doch in einem solchen Fall, auch bei anwaltlicher Versicherung, kein Glauben geschenkt werden, oder aber es werden haarsträubende Gründe vorgeschoben, welche die Dienstaufsichtsbeschwerde ins Leeer laufen lassen würden. Getreu dem Motto, da muss der Herr Verteidiger doch etwas mißverstanden haben.
Wenn allerdings aus der Akten sich ein anderes Bild ergäbe, zumindest entsprechende Anhaltspunkte vorlägen, dann mit Schmackes zwischen die Hörner.
Der Fall scheint mir für grundsätzliche Erwägungen tauglich. Eine Berufungseinlegungsschrift ist eine Prozeßhandlung und als solche generell bedingungsfeindlich.
Eine „für den Fall ..“ eingelegte Berufung steht aber unter einer Bedingung und ist daher an sich unzulässig.
Gegenteiliges ergibt sich aus meinem Handbestand an Kommentaren nicht.
Daher wäre es Mittel der Wahl, bei der Geschäftsstelle aufzulaufen, den Aktenstand aktuell festzuhalten und so vorzugehen, wie es der Verteidigung förderlich ist.
Sobald die StA meint, auf das eigene „Rechtsmittel“ zurückgreifen zu wollen, sollte ma ndie Rechtsfrage ausfechten, um diesem Unsinn einen Riegel vorzuschieben.
Das würde jedenfalls auch dem alten anwaltichen Motto, nur keinem anständigen Streit aus dem Weg zu gehen, entsprechen.
Es würde mich schon interessieren, ob ich mit Obigem falsch liege.
Hallo, inzwischen haben wir etwa folgenden Stand: Der Kollege ist anlässlich einer anderen Sache vom LOsTA angesprochen worden, ob er denn nun auch Berufung eingelegt hätte; offenbar haben seine Anrufe bei Gericht und StA für etwas Unruhe gesorgt. LOStA weiter: Würde er dies tun, könne er sich eine Rücknahme der StA kaum vorstellen. Dre Kollege hat dann Akteneinsicht genommen, In der Akte befindet sich tatsächlich eine Berufungseinlegung der StA, gefaxt ca. 2 1/2 Stunden nach HV-Ende. Weiterer Text: „Die Berufung wird auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, da dem Antrag nicht entsprochen wurde.“ Der Kollege hat inzwischen auch Berufung eingelegt. Bißchen 🙂 (?) komisch ist das ja nun schon, oder?
@ 6: M.E. liegen sie richtig. Aber wir haben ja nun einen anderen Stand des Verfahrens, da ja nun zwei offizielle Berufungen vorliegen, wenn die eine vielleicht auch nicht so gedacht war.