Auch für Strafrechtler/Verteidiger interessant ist das Urt. des OLG München v. 30.06.2010 – 7 U 1879/10, das sich u.a. auch mit der Frage der angemessenen Höhe einer Honorarvereinbarung beschäftigt.
Danach sind grds. für Anwaltskanzleien, die sich auf Wirtschaftsrecht spezialisiert haben, Stundensätze in Höhe von 260,– € bzw. 225,– € für angestellte Rechtsanwälte nicht zu beanstanden. Daneben hat das OLG in Zusammenhang mit einer Schadensersatzfrage auch dazu Stellung genommen, ob der Abschluss einer Honorarvereinbarung ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB darstellt und hat das verneint.
Das Urteil ist m.E. ein weiterer Beleg dafür, dass sich allmählich ein Stundensatz von rund 250 € als angemessen durchsetzt.
Während im Zivilrecht das Geld aus weniger zweifelhaften Quellen stammt, darf man doch sagen, dass im Strafrecht der Verteidiger stets am Ende der “kriminellen Wertschöpfungskette” steht und in vielen Fällen eine mittelbar Form der Geldwäsche betreibt.
Bei einem Operateur, der dem Patienten nach Blinddarmdurchbruch sagt, “20 Mille, oder das Besteck bleibt liegen”, vgl. Prof. Broelsch, ist es Erpressung, bei einem Mandanten, der vor U-Haft steht, nennt man es Strafrechtspflege oder Vertragsfreiheit.
Einfach lächerlich, Strafverteidiger sind wie Auftragskiller, sie “schießen” nur für Geld
ich hatte Ihnen eben schon mal geschrieben, dass das – mit Verlaub – Blödsinn ist.
Wenn RO einen Strafverteidiger braucht, findet er hoffentlich einen, der die Aufgabe für ein Wurstbrot+Händedruck macht. Aber au weia – von welchem Geld wurden wohl Wurst und Brot gekauft?
In Wirtschaftsstrafsachen kann das Geld schon aus zweifelhaften Quellen kommen. Wobei es wohl kaum einen Geschäftsmann gibt, der sein Geld ausschließlich mit illegalen Geschäften macht (Mafia, Drogendealer & Co. einmal ausgeschlossen). Der BGH hat aber mit Recht darauf hingewiesen, daß der Strafverteidiger sichere Kenntnis von der illegalen Herkunft des Geldes haben muß, anderenfalls er sich nicht wegen Geldwäsche strafbar macht.
Auch wenn die Entgegennahme eines Honorars nicht strafbar ist, kann es mitunter doch ein „Geschmäckle“ haben. Das ist dann eben Geschmackssache, von wem und in welcher Höhe man Honorare entgegennimmt. Wenn man einen Bankkaufmann verteidigt, der einmal im Leben daneben gegriffen und Geld veruntreut hat, ist es wohl kaum zu bestanden, sich aus seinem im übrigen ehrlich verdienten Vermögen bezahlen zu lassen. Beim Drogendealer, der sein Leben lang noch nichts anderes gemacht hat, wäre ich mit satten Honoraren vorsichtig. Sie können ja nur aus einer Quelle stammen.
Hoch lebe die Ethikdiskussion. Die Zweifler mögen sich nicht davon beeindrucken lassen, dass auch der Straftäter ein Recht auf Verteidigung hat und der Stafverteidiger ein Recht auf Nahrung (u. ä.), solange nur der gerechte Zorn aus den Fingern fließt, respektive der (Schein)Heiligenschein ordentlich poliert wird.
Strafverteidiger sein heißt nicht gleichzeitig das Armutsgelübte abzulegen und künftig den Putz von der Wand zu futtern.
Im übrigen wird ja auch keiner dazu gezwungen Strafverteidiger zu werden (also zur Schmuddelecke zu zählen).
@ 1
oh, da wäre es vermutlich am besten, wenn man einen derartig übel beleumundeten berufsstand gleich abschaffen würde. was hat sich der gesetzgeber nur dabei gedacht, stafverteidigung in bestimmten fällen als „notwendig“ zu bezeichnen und den strafvereitler auch noch aus steuermitteln zu entlöhnen?
@ 4
„geschmäckle“ ist keine juristische kategorie.
und im übrigen erinnert ihre argumentation ein wenig an eine unterteilung der täter in typen. im kern gute täter, die nur einmal daneben gegriffen haben, darf man natürlich verteidigen, während man von den gewohnheitsverbrechern besser die finger lässt. derartiges kategoriedenken wird aus gutem grund nicht mehr vertreten.