Hier mal was ganz anderes: Der Beschl. des OLG Hamm v. 11.05.2010 – 2 Ws 86/10 setzt sich mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dazu-Bringen“ i.S. des § 232 StGB auseinander.
Die Strafkammer hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde der StA verworfen und ausgeführt, dass das „Dazu-Bringen“ voraussetzt, dass der Erfolg der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution auf die Einflussnahme des Täters zurückzuführen ist, er also den bislang nicht vorhandenen Entschluss der Frauen, der Prostitution nachzugehen, erst hervorruft, oder die Geschädigten von dem von ihnen gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Maße auszuüben, abbringt. Das war nicht gegeben…
traurig, dass es ein OLG braucht, um die staatsanwaltschaft zu dieser eigentlich recht banalen erkenntnis zu bringen.