Nun wird wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern gegen den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz Zollitsch ermittelt. Er soll von einem Missbrauchsfall gewusst, aber nichts unternommen haben. Meldung ist hier nachzulesen. Damit dürfte es wieder unruhig(er) werden, nachdem nach dem Rücktritt von Bischof Mixa ein wenig Ruhe eingekehrt war.
Halten Sie es denn bei Aktivierung Ihrer Kenntnisse von den Grundlagen des Strafrechts überhaupt für denkbar, dass es als Beihilfe zu einem in den 1960er Jahren geschehenen Missbrauchsfall strafbar sein kann, wenn man im Jahre 1987 die Wiedereinstellung des Täters veranlasst (die Kenntnis aller Umstände – die Z. offenbar bestreitet – einmal unterstellt und abgesehen von allen Verjährungsfragen)?
Wenn nein, warum formulieren Sie dann so wie in Ihrer Überschrift?
Halten Sie es für denkbar, dass Sie bei nochmaligem Lesen das „?“ entdecken und auch das „soll“. Im Übrigen habe ich zur Frage der Strafbarkeit nichts ausgeführt. Sie brauchen sich auch um meine Strafrechtskenntnisse keine Gedanken zu machen. Im Übrigen: Wenn Ihnen unsere Beiträge nicht gefallen: Lesen Sie sie doch einfach nicht. Schönen Feiertag.
In der vorweihnachtlichen Zeit sollten wir uns doch alle freuen, dass Herr Mixta sein Alkoholproplem so schnell in den Griff bekommen konnte und schon zu Kurzurlauben nach Rom fahren konnte.
Sascha Petzold
@ 1
lesen sie den artikel doch einfach mal genau, bevor sie drauflosposten.
gleichwohl dürfte eine solche beihilfe – zumindest in subjektiver hinsicht natürlich schwer zu begründen sein. immerhin setzt § 27 stgb auch bzgl der haupttat vorsatz voraus.