In unserem Forum bei LexisNexis Strafrecht weist ein Kollege auf Folgendes hin bzw. stellt folgenden Fall zur Diskussion: Er war in einem Verfahren Wahlverteidiger. Die Mandantin wohnte am Gerichtsort, sein Kanzleisitz ist einige km entfernt. Die Mandantin wurde mit entspr. Kostenfolge freigesprochen. Er hat nun auch seine Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld zur Festsetzung beantragt. Das wurde abgelehnt, da dies keine notw. Auslagen seien. Allein entscheidend sei § 91 II 1 ZPO. Die Kosten des Vertrauensanwaltes seien vom Mandanten selbst zu tragen. Es wurde auf OLG Düsseldorf, RPfleger 2000, 527 verwiesen. Mit Recht meint der Kollege: „Mir leuchtet die Systematik des Gesetzes nicht so recht ein. Ein PV kann nun dank der Neuregelung wegen „Ortsfremdheit“ und dadurch entstehender Kosten nicht mehr bei entspr. Wunsch des Angeklagten abgelehnt werden – gerade wegen der Bedeutung des Vertrauensanwaltes. Bei Freispruch hätte dann (bei vorheriger Beiordnung zum PV) aber m.E. auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld abgerechnet werden können. Aber als Wahlverteidiger soll ich mir genau das entgegenhalten lassen können?“. M.E. hat er Recht und er ist auf dem richtigen Weg.
Ob die Ansicht des Gerichts für die Rechtslage vor dem 1. 10. 2009 unter Geltung des § 142 Abs. 1 a.F. StPO richtig war, soll dahinstehen. Jedenfalls ist die Argumentation jetzt, nachdem in § 142 As. 1 StPO das Merkmal der Ortsansässigkeit entfallen ist, nicht mehr zutreffend. Denn wenn der Gesetzgeber das Merkmal der „Ortsansässigkeit“ in § 142 Abs. 1 StPO beim Pflichtverteidiger ausdrücklich entfallen lässt und jetzt nur noch darauf abstellt, ob der Bestellung des vom Beschuldigten benannten Rechtsanwalts „wichtige Gründe“ entgegenstehen, wobei dem „Anwalt des Vertrauens“ besonders Gewicht eingeräumt worden ist (vgl. dazu Burhoff StRR 2009, 364, 367; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1196 m.w.N.), dann hat das m.E. auch für die Wahlverteidigung Auswirkungen. Man wird nämlich auch hier dann dem Beschuldigten nicht mehr entgegenhalten dürfen, dass er einen „auswärtigen Anwalt des Vertrauens“ gewählt hat. Ich habe ihm geraten: „Fechten Sie es durch, sonst bewegt sich nichts!
Hallo, habe gerade denselben Fall. Gibt es bei Ihnen schon eine obergerichtliche Entscheidung ? Würde mir helfen.
hallo, schauen Sie mal am 18.01.2011 unter http://blog.strafrecht-online.de/2011/01/fahrtkosten-auch-fuer-den-nicht-ortsansaessigen-wahlanwalt-nikolausbeschluss-des-olg-nuernberg/
Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Ortsferne und die damit verbundenen erhöhten Kosten auch ein wichtiger Grund zur Ablehnung eines Pflichtverteidigers sein. Sie sind es nur nicht per se. Kommt wohl auf den Anklagevorwurf an und welche Umstände das Vertrauensverhältnis begründen und wie hoch die Anreisekosten sind.
sind Sie sich da sicher? Sie sollten mal einen Blick in die Begründung zur Gesetzesänderung werfen.
Nein, ich habe nur aus Interesse den Gesetzeswortlaut gelesen und dieser ist meines Erachtens maßgeblich. Sonst hätte der Gesetzgeber schreiben müssen “ ein Anwalt darf nicht wegen der Ortsferne abgelehnt werden“, oder so ähnlich. Die andere Regelung mit „möglichst“ war wieder andersrum zu restriktiv. Oft gebietet es nur die Fairness einen Pflichtverteidiger zu bestellen, weil die Verteidigung für einen Laien zu kompliziert ist, ich denke da z.b. an Sozialhilfe- oder anderen Betrug etc. Aber wenn es nur um eine Geldstrafe von 1-3 Monatsgehältern geht, muss es dann eine Koryphäe von ganz weit weg sein? Bei Verbrechensvorwurf sieht das natürlich anders aus.
Wer den Blick in die Begründung zur Gesetzesänderung (BT-Dr. 16/12098, S. 20) nicht nur empfiehlt, sondern auch tatsächlich einmal wagt, wird unschwer feststellen, dass der Gesetzgeber zwischen „Ortsansässigkeit“ (i.S.v. § 142 Abs. 1 StPO a.F. = “Zulassung bei einem Gericht des Gerichtsbezirks”) und „Ortsnähe“ unterscheidet. Aufgegeben wird lediglich die Ortsansässigkeit als allein entscheidendes Merkmal. Die – natürlich weitaus großzügiger als in der Postkutschenzeit zu bemessende – Orts- bzw. Gerichtsnähe bleibt nach der Gesetzesbegründung dagegen durchaus als eines von mehreren in die Abwägung einzustellenden Kriterien von Bedeutung, und zwar erst recht dann, wenn der Wohn- bzw. Haftort des Beschuldigten mit dem Gerichtsort identisch ist.