Keine Meldung zu Karneval, sondern bitterer Ernst ist die PM des BGH vom 10.02.2009 zu einem Verfahren in Limburg. Dort heißt es u.a.:
„Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der 71 Jahre alte Angeklagte seit Jahren Auseinandersetzungen mit Nachbarn und Besuchern, die ihre Autos auf der Straße in der Höhe seines Hauses parkten. Er fühlte sich durch auf der anderen Straßenseite geparkte Fahrzeuge in der Ausfahrt mit seinem eigenen Pkw behindert, obwohl eine Beeinträchtigung objektiv nicht bestand.
Am Morgen des 1. Oktober 2008 folgte der Angeklagte dem Geschädigten, einem Fahrer eines benachbarten Taxiunternehmens, der seinen eigenen Wagen auf der Straße gegenüber dem Haus geparkt hatte, in die Räume der Taxizentrale. Er forderte diesen vergeblich auf, das Auto wegzusetzen, und beschimpfte und beleidigte ihn. Als der Geschädigte ihn darauf verwies, sich an die Polizei zu wenden, was der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach ohne Erfolg getan hatte, fasste er dies als Provokation auf und entschloss sich, den Geschädigten zu töten. Er holte aus dem Wohnzimmerschrank seiner Wohnung eine 70 cm lange Machete, kehrte zur Taxizentrale zurück und schlug ohne Vorwarnung mehrmals auf sein Opfer ein, ehe dessen Kollegen den Angeklagten überwältigen konnten. Der Geschädigte verlor einen Zeigefinger und erlitt neben weiteren Verletzungen einen offenen Schädelbruch.
Das Landgericht hat die Tat als versuchten Totschlag in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung gewürdigt. Eine Bewertung als versuchten Mord hat es im Hinblick auf die affektive Erregung des Angeklagten und die Spontaneität seines Tatentschlusses verneint.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, weil die Verneinung der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Das Landgericht hat nicht ausreichend begründet, weshalb der Angeklagte trotz seiner voll erhaltenen Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat nicht in der Lage gewesen sein soll, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers und deren Bedeutung für die Tatausführung realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen. Es hat sich auch nicht damit auseinander gesetzt, dass die Tat, die der Angeklagte nach seiner Festnahme gegenüber der Polizei wie auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht als gerechtfertigt bewertet hatte, angesichts der Vorgeschichte einen Akt der Selbstjustiz darstellte.
Urteil vom 10. Februar 2010 – 2 StR 391/09“
Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen, außer: Fürchterlicher Sachverhalt und fürchterliche Folgen.
das verhalten in der HV klingt aber nach einer nicht geglückten verteidigung:
„… die Tat, die der Angeklagte nach seiner Festnahme gegenüber der Polizei wie auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht als gerechtfertigt bewertet hatte …“