Zur Stärkung der Rechte von jugendlichen Opfern und Zeugen von Straftaten ist durch das 2. OpferRRG die sog. Schutzaltersgrenze in verschiedenen Vorschriften der StPO und des GVG von früher 16 auf nunmehr 18 Jahre heraufgesetzt worden. Das gilt für die §§ 58a Abs. 1, § 241a Abs. 1, § 247 Satz 2, § 255 Abs. 2 StPO; § 172 GVG). Diese Grenze wird nach Auffassung des Gesetzgebers der altersspezifischen Belastungssituation besser gerecht. Sie entspricht zudem der Schutzaltersgrenze, die zahlreichen internationalen Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zugrunde liegt.