Hat der Betroffene überhaupt noch Rechte im OWi-Verfahren?

Messverfahren immer wieder Messverfahren, stöhnen sicherlich viele Verteidiger, und es werden sicherlich noch mehr werden, wenn das Schule macht, was die Stadt Bielefeld im Moment versucht. Da gibt es zum Messverfahren mit der stationären Geschwindigkeitsanlage Traffistar, die auf der BAB A2 beim km 329,415 steht (also da Vorsicht!!!) ein „Merkblatt für Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen“, das man im Grunde genommen dahin zusammenfassen kann: Wir machen alles richtig, Fehler gibt es bei diesem Gerät nicht und, wenn du meinst, die Messung überprüfen zu müssen/zu wollen: Akteneinsicht gibt es nicht und ich bestimme was in die Akten kommt. Denn „Zulassungsschein und die Betriebsanleitung eines Messgerätes gehören nicht zu den Einzelvorgängen, sie werden daher nicht zu den Akten genommen und unterliegen somti nicht der Akteneinsicht im Verfahren…“. Ist das denn richtig? Wie soll denn der RA die Richtigkeit der Messung prüfen? Und: Die Kopie der Betriebsanleitung bekommst du nicht, da steht das Urheberrecht des Herstellers entgegen. Wirklich? Oder geht das Recht auf rechtliches Gehör vielleicht vor? Und wieso muss die Verwaltungsbehörde das Urheberrecht des Herstellers schützen? Wieso ist das eigentlich durch Akteneinsicht verletzt: Im Übrigen: Es gibt auch andere, für den Betroffenen günstige Rechtsprechung, die man aber lieber gar nicht erst erwähnt. Am besten: „Zwischen der letzten Eichung und dem Tag des Vorfalls sind weder Schäden am Gerät entstanden noch wurden Reparaturen vorgenommen….“. Wie kann man das vorab in einem Merkblatt schon feststellen? Wer will das prüfen und wie soll man es prüfen.

Kurzum:  Der Betroffene hat keinerlei Rechte. Wenn das abgesegnt wird (zuständig für Bielefeld ist das OLG Hamm), wird es in den Bußgeldverfahren lustig :-).

7 Gedanken zu „Hat der Betroffene überhaupt noch Rechte im OWi-Verfahren?

  1. Kraemer

    Wie betriebsblind muss man eigentlich sein, um nicht zu merken, dass auch der Rechtsstaat keinen Anspruch darauf gewähren kann, in jedem Bagatell-OWi-Verfahren einzeln das komplette Messverfahren zur Überprüfung zu stellen (sondern daran eher zugrunde geht)??

  2. Kirchmann

    @Kraemer

    Ich weiß ja nicht für wen Sie arbeiten, Frau / Herr Kraemer, aber ich Ihre Haltung steht im krassen Gegensatz zu den Justizgewährungspflichten, wie sie in der StPO und dem OWiG vorgesehen sind. Ihre Ansicht verstößt eindeutig gegen Artikel 20 Abs. 3 GG, wonach Justiz und Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden sind.

    Ich wünschte, Sie bekämen täglich einen Bußgeldbescheid (berechtigt oder unberechtigt), im Bagatellbereich. Mit Ihnen kann man es ja machen!

  3. Schaffi

    Trotz dem merkwürdigen Merkblatt Fehler in der Messung. Das Datenfeld bestand an vielen Stellen aus unlesbaren Symbolen. Offensichtlich macht der hervorragende „Blitzer“ doch Fehler. Dann Einstellung.
    Jedoch mal grundsätzlich zum S 330: Das Gerät ist per Standleitung mit der VB verbunden. Gewartet wird es von der Fa. Robot. An die Meßstelle fährt selbst kein Beamter mehr. Die Fa. Robot stellt für die Wartung das Gerät aus – und wieder ein. Haben wir es hier mit einer Messung durch Private zu tun, wenn wesentliche Geräte-Eigenschaften, wie das Ein- und Ausschalten des Meßgerätes durch Private vorgenommen werden.

  4. Blitz

    @ Schaffi:
    Mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung bei Übertragung bestimmter (Wartungs-)Aufgaben an ein Privatunternehmen sollte man sich näher befassen.

    Aber wo findet man Informationen darüber, inwieweit die Fa. Robot in das Messverfahren einbezogen ist?

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