Belügt Verteidiger den BGH?????

Das ist m.E. schon starker Tobak: Da streitet ein Rechtsanwalt sich ein Jahr mit einer Kammer des LG Augsburg in einem BtM-Verfahren. Ein „Deal“ kommt nicht zustande, der Mandant wird zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt. In der Revision wird vom Verteidiger die Strafzumessung gerügt und die Sanktionsschere geltend gemacht. Diese wird von dem Vorsitzenden der Kammer und seinem Beisitzer in einer dienstlichen Erklärung bestritten. Im Verwerfungsbeschluss teilet der 1. Strafsenat des BGH dann mit, er müsse „mit Befremden zur Kenntnis nehmen, dass er mit unwahrem Vorbringen konfrontiert wurde“. Ergebnis: Anklage gegen den Verteidiger wegen Strafvereitelung beim LG Augsburg. Frage: Ist damit dann das Verfahren schon entschieden? und woher, weiß dass der 1. Strafsenat, dass das Vorbringen des Verteidigers „unwahr“ ist. Es gibt auch andere Möglichkeiten.

4 Gedanken zu „Belügt Verteidiger den BGH?????

  1. Dirk Aue

    Ein Pressebericht über diese Justizposse findet sich auch bei der Süddeutschen unter http://www.sueddeutsche.de/muenchen/54/457711/text/.
    Der Fall kommt meines Erachtens genau rechtzeitig. Vielleicht sollte man sich die ganze Dealerei (und damit meine ich nicht den zugrundeliegenden BtM-Vorwurf) mal wieder abgewöhnen. Die Bundesregierung sollte dann am besten auch gleich die geplante Kodifizierung der Verständigung in die Rundablage expedieren. Im vorliegenden Fall müsste man aber ohnehin wohl weniger von Verständigung als eher von Missverständigung sprechen.

  2. Detlef Burhoff

    Hallo, na ja, mit dem Gesetzesentwurf hat man wenigstens klare Linien. Was mich an dem Augsburger Fall so erschüttert, ist der Umstand, dass der BGH wohl offenbar der dienstlichen Erklärung glaubt und dem Anwalt nicht. Woher nimmt man das Wissen?

  3. von Harten

    Hallo,

    ich bin ebenfalls erschüttert.

    @ Herrn Burhoff: Woher man das Wissen nimmt – keinen blassen Schimmer, aber wir kennen doch die Argumentationsschiene:

    Warum sollen gerade diese beiden Zeugen die Unwahrheit sagen, die haben doch davon gar nichts, der Angeklagte (könnte) allerdings etwas davon haben, wenn durch die Revision das Urteil aufgehoben wird und möglicherweise dann eine geringere Strafe herauskommt…

    Ich lasse das jetzt mal so stehen…

  4. von Harten

    Hallo,

    zur Info: Der o.g. Fall dürfte der in der aktuellen StraFo (4/2009), S. 158 abgebildete sein… Sehr Lesenswert !

    Das brisante: Das LG A. ist in gleicher Konstellation schon mal „aufgefallen“ und zwar genau *die gleichen* Protagonisten! :-()

    Auch Herr Kollege Dr. Bockemühl weiß nicht, warum der einen Seite mehr geglaubt wird…schade, daß der BGH sich nicht erklären muß…
    Eine, wie ich finde, brandgfährliche Entwicklung, wenn der Verteidiger schweigen muß, um schlimmeres (für sich) zu verhindern!

    Grüße

    von Harten

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