Auf BILD.de ist vor einigen Tagen unter der Überschrift:“Apple Watch & Co. im Straßenverkehr Fahrer können sich mit
Smartuhr strafbar machen“ ein Beitrag erschienen, in dem es u.a. hieß:
Wer beim Autofahren mit seiner Smartwatch telefoniert oder schreibt – und dabei von der Polizei erwischt wird – muss Strafe zahlen. Wer ausschließlich die Uhr-Funktion nutzt, dem drohe aber keine Geldstrafe.
Das sagte ein Pressesprecher der Polizei Berlin am Freitag der BILD.
„Benutzt der Fahrer das Gerät ähnlich wie ein Mobiltelefon oder bedient die Programme, dann ist das unzulässig im Sinne der Vorschriften“, sagte der Sprecher. Dem Fahrer drohe dann eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg.“
Na, da war ich dann aber doch ein wenig erstaunt. Nicht darüber, dass eine Geldstrafe“ droht – wenn überhaupt bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, um den es dann wohl gehen soll eine Geldbuße, aber solche „Kleinigkeiten“ werden in der Berichterstattung eh meist übersehen. Nein, erstaunt darüber, dass die „Polizei Berlin“ – wer immer das ist – offenbar davon ausgeht, dass bei der Benutzung einer „Smart-Uhr“ beim Führen eines Kraftfahrzeuges die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllt sind.
Da muss man sich dann aber bitte auch mal die Vorschrift ansehen und schauen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Tut man das, stößt man als erstes auf den Begriff des „Mobil- oder Autotelefons“. Und schon da hängt es bei mir. Denn entscheidendes Merkmal für ein Telefon ist – so wenigstens bisher die Literatur und Rechtsprechung ist -, dass es dem Benutzer die Möglichkeit gibt, durch Übermittlung von Tönen mit einem anderen in Echtzeit zu kommunizieren. Ist das mit einem Gerät nicht möglich, greift § 23 Abs. 1a StVO nicht ein. Deshalb fallen ja auch z.B. Geräte wie ein iPOD, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons i.S. des § 23 StVO (AG Waldbröl, Urt. v. 31.10.2014 – 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14 und dazu: Ist ein iPod ein Mobiltelefon?).Und vom Wortlaut der Vorschrift -„…..telefon“ passt es auch nicht.
Aber selbst wenn: Nach § 23 Abs. 1a StVO muss das Mobiltelefon „aufgenommen oder gehalten werden“. Und? Nun ich nehme die Smartwatch nicht auf und halte sie auch nicht i.S. der Vorschrift, sondern ich habe die Smartwatch im Zweifel wie eine Armbanduhr am Arm. M.E. verlassen wir da also den Anwendungsbereich der Vorschrift und es wird eine Analogie zu Lasten des Betroffenen. Die Diskussion hatten wir schon beim OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.06.2008 – 1 Ss 187/08 und der Frage des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO bei Benutzung eines Mobiltelefons unter Verwendung der Blue-Tooth-Funktion und eines Earsets.
Also: Liebe (?) Bildzeitung und „Polizei Berlin“: (M..E.) liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO nicht vor. Aber das wird dann sicherlich bald ein AG entscheiden müssen und dann das entsprechende OLG. Wahrscheinlich das AG Berlin-Tiergarten und das KG, wenn die „Polizei Berlin“ ernst macht und denjenigen, den sie beim „Benutzen“ einer Smartwatch während des Autofahrens erwischt, mit einer „Geldstrafe“ bestraft. 🙂
Ich dachte den Punkt in Flensburg gibt’s auch nimmer?
doch, doch, den gibt es noch bei § 23 Abs. 1a – wenn ich mich nicht täusche
Richtig. Gemäß Ziffer 3.2.15 der Anlage 13 zu § 40 FeV ist der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO mit einem Punkt bewehrt.
da erkennt man doch gleich den erfahrenen Verkehrsrechtler….. 🙂
Gibt es eigentlich auch schon Entscheidungen zu Betroffenen, die sich das Handy an die Hand tapen und dann sagen: Habs ja nicht aufgenommen und gehalten, war doch schon dran?
Versuchen Sie es doch mal und berichten dann ……
Es gab wohl mal eine Art Bügel, in den das Handy eingesetzt wurde und der dann, auf den Kopf des Teilnehmers gesetzt, das Handy am Ohr hielt. Hat sich aber offenbar nie so recht durchgesetzt. War wohl entsetzlich unpraktisch…
Da habe ich doch lieber ein Flens in Punktburg.
Sie sollten moderne Smartwatches nicht unterschätzen. a) Tatsächlich gibt es mindestens ein Gerät, das sogar mittels integrierter SIM-Karte analog zu der Funktion in einem Handy Telefongespräche führen kann.
Doch b) gibt es darüber hinaus viele Smartwatches mit Android Wear wie auch die neue Apple Watch, die „technisch“ Gespräche nicht „über das Internet“ führen, also keine Voice-over-IP-Gespräche über das Internet vermittelt, sondern die ein „echtes“ Telefongespräch, das am Smartphone eingeht, über den Lautsprecher der Armbanduhr und das dort eingebaute Mikrofon führen lassen. Denn Das Gespräch wird nicht über das Internet weitergeleitet, sondern meist über eine Bluetooth-Verbindung zwischen den beiden Geräten. In dem Fall ist die Smartwatch dann so etwas wie eine Freisprecheinrichtung.
Ich denke, dass dies dann durchaus zu einem anderen Sachverhalt führt. Ob der zu bestrafen ist, kann ich natürlich nicht beurteilen.
Hallo,
ob im Fall das ein Mobiltelefon i.S. des § 23 Abs. 1a StVO ist, oder nur eine Art Lautsprecher ist dann die Frage 1.
Und Frage 2: Es besteht dann immer noch das Problem „in der Hand halten“.
Ich bin gespannt, wie die OLG, wenn sie denn mit der Problematik mal befasst werden, die Thematik lösen.
Ich bin ebenfalls gespannt.
Sie selbst schreiben:
„Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912), zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 2469), zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 358), als Diktiergerät (vgl. Thüring. OLG DAR 2006, 636) oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2870). Denn die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 98) und die Handhabung des Gerätes – wie hier durch Ablesen einer gespeicherten Nachricht – einen Bezug zu einer der bestimmungsgemäßen Funktionen desselben aufweist (vgl. hierzu auch OLG Köln NJW 2005, 3366).
Dann ist die Uhrnutzung auch ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO.
Allenfalls dann, wenn die Smartuhr ein Mobiltelefon ist. Man muss schon genau lesen, was in dem Beitrag steht. Und wird sie in der Hand gehalten?
Im Übrigen: Ich schreibe nicht, sondern: Ich habe geschrieben.