Bei der zweiten Entscheidung mit „Corona-Einschlag“ handelt es sich um das AG Brandenburg, Urt. v. 05.11.2021 – 31 C 32/21. Es entscheidet eine mietrechtliche Problematik, wozu ich hier nur sehr selten blogge, da an sich gilt: „Schuster bleibt bei den Leisten“.
Es geht um die Zutrittsgewährung zur Wohnung durch Beauftragte des Vermieters. Hier waren es Monteure von Rauchmeldern. Denen ist u.a. wegen der Pandemie der Zutritt verweigert worden. Der Vermieter hat fristlos gekündigt. Zu Recht sagt das AG, denn:
Verweigert ein Mieter – auch während der Corona-Pandemie – dem von dem Vermieter beauftragten Monteur trotz Terminvorgaben und Terminangeboten mehrmals grundlos den Zutritt zu der Wohnung, obwohl dort der Heizkostenverteiler ausgetauscht und der Rauchwarnmelder eingebaut werden soll, kann dies ein berechtigter Grund zur Kündigung des Mietvertrages durch die Vermieter darstellen (§ 542, § 543, § 546 Abs. 1, § 569 und § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB).