Interessante Entscheidung, das EGMR, Urt. v. 03.04.2012, Nr. 42857/05. Ist schon etwas älter (und leider nicht auf Deutsch :-(. Räume ich ein. Und: Ich hatte es bislang übersehen. Ich bin darauf erst durch die Anmerkung von Meyer-Ladewig und Petzold aufmerksam geworden zum Urteil des EGMR vom 03.04.2012. Die ist zwar bei der „Konkurrenz“, nämlich in NJW 2014, 39, veröffentlicht, aber einen Hinweis wert. Es geht um das Zeugnisverweigerungsrecht einer langjährigen Lebensgefährtin, das vom EGMR verneint worden ist; wie übrigens hier die Rechtsprechung in Deutschland. Dabei spielte eine niederländische Regelung, die nur Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Partnerschaft, nicht aber Lebensgefährten ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt, eine Rolle und die Frage, ob die mit der EMRK vereinbar ist.
Der EGMR hat die Regelung als EMRK-konform angesehen. Dabei hat er aber vornehmlich die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK geprüft. Zwar könne auch zwischen nicht miteinander verheirateten Paaren ein Familienleben i.S. der Norm bestehen. Jedoch hätten die Konventionsstaaten bei der Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts ein weites Ermessen. Es sei zulässig, wenn ein Staat zwar dem Schutz des Familienlebens vor der Strafverfolgung den Vorrang einräume, dies aber auf die Partner einer Ehe und einer eingetragenen Partnerschaft beschränke. Die Prüfung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot, Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK, war aus Sicht des EGMR nicht erforderlich, weil die Rüge der Diskriminierung im Kern bereits im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK geprüft worden sei.
Das sehen Meyer-Ladewig und Petzold anders. Sollte man mal nachlesen, wenn man mit der Problematik zu tun hat. Und das ist ja bei den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen gar nicht so selten.
Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…