Nicht vom Feinsten, wie da zwei Kollegen im Rheinland miteinander umgegangen sind, was dann schließlich zu einem Zivilrechtsstreit, in dem der eine Kollege auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist, geführt hat.
Kurz zum Sachverhalt: Beide Parteien des Rechtsstreits sind zugelassene Rechtsanwälte. Der Kläger arbeitet mit den Rechtsanwälten Dr. T und R zusammen, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob es sich um eine Sozietät oder eine Kooperation handelt. Kläger und Beklagter standen sich in mehreren gerichtlichen Verfahren als gegnerische Prozessbevollmächtigte gegenüber. In den Verfahren kam es zum Vorwurf der widerstreitenden Interessen und des des Führens einer sog. „Schein-Sozietät“. In dem Zusammenhang hatte der Beklagte eine Email an die RAK Köln verfasst, in der es hieß:
„Ich gehe davon aus, dass es nicht unsachlich ist, eine solche geschickte Verpackung der eigenen Kanzlei – mal als Kooperation, mal als Sozietät (wie es gerade günstig ist) – als „Winkeladvokatur“ zu apostrophieren.“
Weiter heißt es u.a.:
„“Winkeladvokatur“ ist andererseits jedoch wohl nicht verboten; es zeichnet den erfolgreichen Anwalt schließlich aus, dass er sein Mäntelchen in den Wind hängt und sich argumentativ stets zu helfen weiß, jedenfalls solange hierdurch nicht gegen Berufs- und Wettbewerbsrecht verstoßen wird.“
Das ist dem Kollegen „Winkeladvokat“ sauer aufgestoßen und er nimmt den schreibenden Kollegen auf Unterlassung in Anspruch. Das Verfahren lief beim LG Köln. Das hat im LG Köln, Urt. .v.15.11.2011 – 5 O 344/10 – in der Bezeichnung eines Anwalts als „Winkeladvokat“ eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gesehen:
„..Nach Auffassung der Kammer stellt die Bezeichnung „Winkeladvokatur“ einen rechtswidrigen und schuldhaften Angriff auf die Ehre und die Persönlichkeitsrechte des Klägers dar. Der Begriff „Winkeladvokat“ bezeichnet historisch eine Person, die ohne Ausbildung zum Rechtsanwalt Rechtsrat erteilt. Heute wird darunter eine Person verstanden, die entweder intellektuell unfähig ist, ihren Beruf zuverlässig und den Regeln des juristischen Handwerks entsprechend auszuüben, oder die diesen in einer Art und Weise ausführt, die mit Moral und Gesetz in Konflikt steht. Auch wenn dem Begriff kein einheitlicher Bedeutungsinhalt mehr zukommen mag, ist der Begriff „Winkeladvokat“ in jedem Fall negativ besetzt und stellt eine abfällige und kränkende Wertung dar. Die genannten Ausführungen gelten auch für den Begriff „Winkeladvokatur“.
Der Einstufung als Ehrverletzung steht nicht entgegen, dass die angegriffene Äußerung als Werturteil grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG genießt. Diese tritt nämlich dort zurück, wo es sich bei der Äußerung um Schmähkritik handelt. Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urteil v. 16.11.2004, BeckRS 2005, 84). Maßgebend ist dabei nicht, wie der Äußernde sie versteht, sondern wie ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum sie verstehen durfte. Vorliegend ist die Schwelle zur Schmähkritik überschritten. Die Bezeichnung als „Winkeladvokatur“ entbehrt den erforderlichen Sachbezug und muss als bloße Diffamierung angesehen werden. Der Begriff wurde zwar anlässlich einer sachthemenbezogenen Auseinandersetzung benutzt, indem der Beklagte den Außenauftritt des Klägers gegenüber der Rechtsanwaltskammer monierte. Der Begriff selbst diente jedoch weder der Unterstreichung dieser Position noch als weiteres sachliches Argument, sondern allein dazu, den Kläger bzw. sein Verhalten in ein schlechtes Licht zu rücken, nachdem der Beklagte zuvor mit dem von ihm gegen den Kläger initiierten Verfahren wegen Vertretung widerstreitender Interessen gescheitert war. …“