Das OLG Koblenz hat in seinem Beschl. v. 18.11.2010 – 1 Ss 149/10 – den Strafausspruch des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils aufgehoben, weil sich dem nicht entnehmen ließ, von welchem Strafrahmen das AG eigentlich ausgegangen war. Das muss sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen lassen, weil das Revisionsgericht sonst die Strafzumessung nicht überprüfen kann. Die Aufhebung der Hauptstrafe, einer Geldstrafe, führte dann weiter dazu, dass auch das als Nebenstrafe verhängte Fahrverbot nach § 44 StGB keinen Bestand haben konnte. Insoweit besteht eine „Wechselwirkung“ mit der Folge, dass dann, wenn die Hauptstrafe aufgehoben wird, auch die Nebenstrafe der Aufhebung anheim fällt. Das gilt übrigens auch im OWi-Verfahren für Geldbuße und Fahrverbot.