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Wild-West beim LG Berlin – Waffentragen in der Hauptverhandlung….

Da geht es ja hoch her beim LG Berlin. Im Beschl. des KG v. 27.05.2010 – 4 Ws 61/10 heißt es:

Mit Sicherungsverfügung vom 19. Mai 2010 hat der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer für die Sitzung am 28. Mai 2010, in der die als besonders gefährdet eingeschätzte (ehemalige) Vertrauensperson als – nunmehr namentlich bekannter und geladener – Zeuge vernommen werden soll, umfangreiche Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Hauptverhandlung getroffen.
Mit der Beschwerde seiner Verteidiger vom 20. Mai 2010 wendet sich der Angeklagte gegen die genannte Verfügung, soweit mit ihr den Bediensteten des Bundeskriminalamtes, die sich zum Zwecke des Zeugenschutzes im Sitzungssaal aufhalten werden, gestattet worden ist, verdeckt (Schuss-)Waffen zu tragen.

Ach, so: Beschwerde ist nach h.M. natürlich unzulässig, da es sich um eine Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden nach § 176 GVG handelt. Und da ist das Rechtsmittel nicht zulässig.

Ermittlungen im Amoklauf Winneden

Die „Westfälischen Nachrichten“ – gestern ist es ja auch schon über andere Ticker gelaufen – melden heute, dass die StA in Baden-Württemberg gegen den Vater des 17-jährigen Amokläufers aus Winneden ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet hat. Begründet wird dies damit, dass der Vater die Tatwaffe nicht in einem Waffentresor sondern frei zugänglich im Schlafzimmer aufbewahrt haben soll. Das wäre eine OWi nach dem WaffenG. Auch die entsprechende Munition soll frei zugänglich gewesen sein. Eine Sorgfaltspflichtverletztung wird man darin ja ggf. sehen können. Aber: Was ist mit der Vorhersehbarkeit? Wusste der Vater, dass der Sohn – wie es heißt – depressiv gewesen ist? Wenn das der Fall ist und nachgewiesen werden kann, würd man damit wahrscheinlich die Vorhersehbarkeit begründen können.