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Ein „schöner“ Fehler, oder: „Schonfrist für den „Zweittäter“

© rcx - Fotolia.com

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Das liest man nicht so häufig: Das AG macht einen – für den Betroffenen günstigen – Fehler, aber es bleibt bei der fehlerhaften Folge, obwohl die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat. So der erst jetzt bekannt gewordene OLG Celle, Beschl. v. 20.10.2015 – 2 Ss (Owi) 308/15. Das AG hatte dem Betroffenen die „Vier-Monats-Schonfrist“ des § 25 Abs. 2a StVG gewährt, obwohl die Voraussetzungen nicht (mehr) vorlagen, da der Betroffene kein „Ersttäter“ mehr war. Die Staatsanwaltschaft hat versucht, den Fehler mit der Rechtsbeschwerde zu reparieren. Geht nicht sagt das OLG, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

„Eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung der Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG ist nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässig, weil es sich dabei nicht um die Anordnung einer Nebenfolge nichtvermögensrechtlicher Art handelt.

Eine solche isolierte Rechtsbeschwerde ist auch jedenfalls dann nicht nach § 79 Abs.  1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthaft, wenn bereits im Bußgeldbescheid eine Viermonatsfrist zugebilligt wurde.“

Ein „schöner“ Fehler, den der Betroffene sicherlich nicht bedauern wird.