Im samstäglichen „Kessel Buntes“ heute zunächst das AG Regensburg, Urt. v. 14.03.2018 – 10 C 2535/17 – zur Frage der Haftung aus Betriebsgefahr. Entschieden hat das AG über einen Verkehrsunfall im Dezember 2016 in Regensburg. Der Kläger hatte sein Motorrad auf einem Motorradparkplatz abgestellt. Dieses wurde beschädigt, wobei sich nicht feststellen ließ, wie und wodurch genau. Der Kläger hat behauptet, der Fahrer eines bei dem Beklagten versicherten lettischen Lkw sei beim Abbiegen aus vermeidbarer Unachtsamkeit gegen das Kraftrad gefahren, welches hierdurch umgefallen sei. Der Beklagte hat das bestritten und behauptet, das Kraftrad sei verkehrswidrig behindernd abgestellt gewesen, weshalb der Fahrer dieses zur Seite geschoben habe. Als der Fahrer weiterfahren wollte, habe er im Rückspiegel gesehen, dass das Kraftrad aus unbekannten Gründen umgefallen sei. Aus diesem Grunde sei er ausgestiegen, und habe es wieder aufgerichtet.
Das AG sagt: Egal, welche Version stimmt. Der Beklagte haftet auch, wenn seine Version richtig ist:
(2) Das Umstürzen des Kraftrades ist in jedem Fall auf den Betrieb des lettischen Autotransporters, amtl.lett. pp. zurückzuführen, unabhängig davon, ob insoweit die Version der Klagepartei oder die des Beklagten zugrundegelegt wird:
Selbstverständlich liegt bei der Version der Klagepartei (welche sich zwanglos mit der in der Ermittlungsakte festgehaltenen Angabe des Zeugen E. in Einklang bringen lässt) eine Schädigung des Kraftrades bei Betrieb des Lkw vor, weil hier mit dem Lkw gegen ein abgestelltes Fahrzeug gefahren worden wäre.
Auch bei der Version des Beklagten ist das Umfallen (mit der Konsequenz der hieraus erfolgenden Beschädigung) des Kraftrades auf den Betrieb des Lkw zurückzuführen. Nach der Version des Beklagten hat der Fahrer das abgestellte Kraftrad zur Seite geschoben, weil es das Abbiegen des Autotransporters erschwert hat. Kurz nach dem Versetzen ist das Kraftrad sodann umgefallen. Insoweit ist das Umfallen auf das Versetzen zurückzuführen, und muss damit erklärt werden, dass es nicht sicher genug abgestellt wurde. Das Versetzen erfolgte durch den Fahrer, um das Abbiegen zu erleichtern. Damit besteht der unmittelbare Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, auch wenn das Kraftrad bei dieser Konstellation nicht durch einen direkten Anstoß des Lkw umgefallen ist.
Somit ist in jedem Fall eine Haftung des Beklagten aus §§ 6 AusIPflVG, 115 VVG, 7 StVG begründet.“