Ein wenig unbeachtet ist bislang m.E. noch die Entscheidung des BGH v. 14. 9. 2010 – 3 StR 573/09 – geblieben. In der Sache ging es um die Verwertbarkeit von Angaben aus einem Gespräch mit einem Konsularbeamten, nachdem der Angeklagte zuvor in ausländischer Haft „weich geklopft“ worden war. Der BGH sagt:
1. Das Gespräch, das ein Konsularbeamter mit einem in ausländischer Haft befindlichen deutschen Beschuldigten in Erfüllung seiner Hilfspflicht nach § 7 KonsG führt, ist keine Vernehmung im Sinne von § 136a StPO.
2. Wird ein Beschuldigter in ausländischer Haft bei Vernehmungen geschlagen, so führt dies nicht zur Unverwertbarkeit seiner Äußerungen im Rahmen eines Gesprächs, das er während der Haft mit einem deutschen Konsularbeamten führt, wenn hierbei die Misshandlungen keinen Einfluss auf den Inhalt seiner Angaben mehr haben.
Zu 1) liegt die Entscheidung auf der Linie der h.M., zu 2: Na ja, die vom BGH angenommene Zäsur und zugleich abgelehnte Fortwirkung der erlittenen Misshandlungen täuscht über die Herkunft des über den Konsularbeamten mittelbar eingeführten Geständnisses hinweg. Man hätte sich da ein wenig mehr Fortwirkung/Fernwirkung gewünscht.