Auf welche Vermögens-/Einkommensverhältnisse kommt es bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54, 55 StGB) an? Interessante und für den Verurteilten wichtige Frage, wenn die sich nach der letzten Verurteilung verändert haben.
Das LG Frankfurt, Beschl. v. 06.12.2010 – 5-26 Qs 37/10 sagt: Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist für die Bemessung der Tagessatzhöhe auf die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verurteilung abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Nachtragsentscheidung. Hierfür spreche der Sinn und Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, nach dem der Verurteilte so gestellt werden soll, als sei die Gesamtstrafe bereits vom letzten Tatrichter gebildet worden. Eine darüber hinausgehende Besserstellung soll gerade nicht erfolgen.
Ist nicht ganz unstreitig, so aber wohl h.M.