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Glaubhaftmachung bei der Vergütungsfestsetzung, oder: Reicht immer die anwaltliche Versicherung?

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Gebührenfreitag am letzten Arbeitstag des Monats 10/2020.

Und unter der Thematik stelle ich zunächst einen Beschluss des LG Münster vor, und zwar den LG Münster, Beschl. v. 04.09.2020 – 20 Qs 9/10. Es geht um die Festsetztzung von Pflichtverteidigergebühren. Der Beschluss behandelt in dem Zusammenhang zwei Problembereiche, und zwar: Zunächst geht es umd die Frage der Glaubhaftmachung und dabie darum, ob die bloße anwaltliche Versicherung immer ausreichend ist. Der Verteidiger hatt die in mehrerer Fällen geltend gemacht, also § 55 RVG. Und der zweite Bereich ist mal wieder Erstreckung. Darauf komme ich nachher zurück.

Zur Glaubhaftmachung führt das LG aus:

„Weitere Kosten sind nicht festzusetzen. Insbesondere ist die Gebühr 4104 VV RVG nicht, auch nicht in einem Fall, festzusetzen. Die Gebühr entsteht – soweit hier relevant – für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei dem Gericht. Eine derartige Tätigkeit des Beschwerdeführers vor Eingang der Anklage am 28.03.2019 ist in keinem der von ihm in seiner Abrechnung gebildeten neun „Fälle“ glaubhaft gemacht.

Der Rechtsanwalt, der die Festsetzung im Rahmen der Beiordnung als Pflichtverteidiger entstandener Kosten beantragt, hat die Tatsachen, die die Verwirklichung eines Gebührentatbestand ergeben, schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen, § 55 Abs. 5 S. 1 RVG i.V.m. § 104 Abs. 2 ZPO (vgl. auch etwa AG Koblenz, Beschl. v. 07.07.2006 – 40 UR IIa 142/06 = BeckRS 2006, 08649). Glaubhaft gemacht sind die behaupteten Voraussetzungen eines Kostentatbestandes, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (vgl. BGH, Beschl. v. 11.09.2003 – IX ZB 37/03). Für die durch das Gericht zu treffende Wahrscheinlichkeitsfeststellung gilt dabei der Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 294 Rn. 6 m.w.N.). Die Entscheidung darüber, ob eine Tatsache glaubhaft gemacht ist oder nicht, ist ein Akt wertender richterlicher Erkenntnis (BGH, Beschl. v. 21.12.2006 – IX ZB 60/06).

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall einer Gebühr nach Nr. 4104 VV RVG für das Verfahren 37 Ds – 61 Js 419/19 – 46/19 nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann an diese Stelle dahinstehen, ob es sich dabei – wie vom Beschwerdeführer angenommen – kostenrechtlich ursprünglich um neun Rechtsfälle oder – wie vom Amtsgericht und der Bezirksrevisorin angenommen – um lediglich einen Rechtsfall im Sinne der Nrn. 4100 ff. VV RVG handelte. Denn die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 4104 VV RVG sind für keinen einzigen Fall glaubhaft gemacht.

Gemäß § 294 ZPO kann sich derjenige, der eine Behauptung glaubhaft zu machen hat, aller Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Der Beschwerdeführer hat sich keines förmlichen Beweismittels bedient und auch keine Versicherung an Eides statt abgegeben. Er hat seinen Tatsachenvortrag hinsichtlich der Voraussetzungen für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 4104 VV RVG in seinem Schriftsatz vom 18.02.2020 vielmehr ausschließlich anwaltlich versichert. Die anwaltliche Versicherung wird zwar zum Teil grundsätzlich ebenfalls als zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung angesehen (Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.). Jedenfalls im Rahmen der Kostenfestsetzung folgt nach allgemeiner Meinung aber im Umkehrschluss aus § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO, dass die bloße anwaltliche Versicherung nicht – jedenfalls nicht zwangsläufig – ausreicht (statt vieler: OLG Köln NStZ-RR 2014, 64 m. zahlr. w. N.; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 7. Aufl., § 55 Rn. 30; Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Festsetzung gegen die Staatskasse (§ 55)). Insbesondere wenn das Vorhandensein objektiver Mittel der Glaubhaftmachung für den Fall der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen zu erwarten wäre, solche aber nicht vorgelegt werden, ist die anwaltliche Versicherung von allenfalls geringem Wert. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer den vom Beschwerdeführer zur Begründung der Gebühr nach Nr. 4104 VV RVG geschilderten Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend, weil zahlreiche Umstände dagegen sprechen.

Gegen die überwiegende Wahrscheinlichkeit des geschilderten Sachverhalts spricht zunächst und insbesondere, dass der Beschwerdeführer sich bis zur Erhebung der Anklage im polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft gemeldet hat. Dieser Umstand ist mit der Behauptung, er habe eine jede der neun durch die Polizei mit einem eigenen Aktenzeichen versehenen Taten jeweils mehrfach telefonisch und nachhaltig mit der Mandantin erörtert, kaum in Einklang zu bringen. Denn wie eine mehrfache und nachhaltige Erörterung sachgerecht erfolgen kann, ohne dass der Verteidiger sich über die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Einblick in die Ermittlungsunterlagen verschafft und erwartbar vorhandene Zeugenaussagen studiert, ist bereits fraglich. Dies gilt umso mehr, als der Verteidiger in der Akte selbst mehrfach betont, dass seine Mandantin sich aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit nicht immer zuverlässig an Sachverhalte erinnern könne bzw. die Kommunikation mit ihr schwierig sei. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang stets darauf verweist, die vom Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeit müsse sich nicht zwingend aus der Gerichtsakte ergeben, mag dies zutreffen. Die Konsequenz dieses Umstandes liegt aber nicht etwa darin, dass es deshalb gar keiner Umstände bedürfte, die auf die tatsächliche Verrichtung der in Abrechnung gestellten Tätigkeit hinreichend wahrscheinlich schließen lassen. Vielmehr wird gerade in derartigen Konstellationen ein besonderes Augenmerk auf das Vorliegen von Anhaltspunkten zu richten sein, die trotz fehlender Aktenkundigkeit einer Tätigkeit des Verteidigers gleichwohl hinreichend wahrscheinlich auf dessen Tätigkeit schließen lassen. Solche Anhaltspunkte liegen hier aber nicht vor. Im Gegenteil: Gegen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Tätigkeit des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren spricht weiter, dass die unterlassene Anzeige seiner Mandatierung ggb. den Ermittlungsbehörden auch mit seinem übrigen aus der Akte ersichtlichen Verhalten kaum in Einklang zu bringen ist. Denn daraus ergibt sich das Bild, dass der Beschwerdeführer ansonsten keine Gelegenheit auslässt, um darauf hinzuwirken, dass der Umstand seiner Mandatierung in ihm bekannten wie auch unbekannten (!) Verfahren schnellstmöglich aktenkundig wird. So begehrt er etwa in den Schriftsätzen vom 10.04.2019 (Bl. 36 d. A.) und 05.06.2019 (Bl.150 d. A. 37 Ds 46/19) ihn „in allen offenen Sachen als Verteidiger ein(zu)tragen“ und den Schriftsatz „allen offenen Verfahren/Vorgängen beizulegen.“ Im Übrigen wird auf die bereits durch die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 02.04.2020, dort S. 3, überzeugend dargestellten Auffälligkeiten verwiesen, die der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des vom Beschwerdeführers geschilderten Sachverhalts ebenfalls entgegenstehen und die der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Gelegenheit hierzu mit keinem Wort aufgegriffen bzw. erläutert hat. Insbesondere hat er keinerlei interne Aufzeichnungen, Telefonvermerke, Korrespondenz mit dem Betreuer seiner Mandantin o.ä. Schriftstücke vorgelegt, deren Existenz für den Fall der tatsächlichen Bearbeitung eines Rechtsfalles im Stadium vor Anklageerhebung zu erwarten wäre. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit seiner Beschwerde die Auffassung vertritt, er sei zur Vorlage derartiger Unterlagen nicht verpflichtet bzw. dies sei ihm sogar verboten, ist diese Auffassung unzutreffend. Die Darlegung und Glaubhaftmachung einzelner Ansätze kann nicht mit dem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht abgelehnt werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.9.2014 – III-1 Ws 246/14, III-1 Ws 272/14, 1 Ws 246/14, 1 Ws 272/14; OLG Köln, NStZ-RR 2014, 64; ). Denn zum einen befreit die Regelung in § 55 Abs. 5 S. 1 den Anwalt gegenüber dem Gericht gerade von der Verschwiegenheitspflicht. Zum anderen sind auch der Urkundsbeamte sowie die sonstigen mit der Festsetzung befassten Bediensteten, auch der Vertreter der Staatskasse, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Festsetzung gegen die Staatskasse (§ 55), Rn. 884). Der Beschwerdeführer muss deshalb die aus seinem Unterlassen folgende Konsequenz der fehlenden Glaubhaftmachung seiner Tätigkeit tragen.“