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Vergütung des Beistands in Abschiebehaftfällen, oder: Bezirksrevisor meint(e): „Es gibt nichts“

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Bisher lag keine Rechtsprechung dazu vor, wie die Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts in Abschiebehaftfällen honoriert wird. Jetzt hat sich als – soweit ersichtlich – erstes Gericht das AG Stuttgart im AG Stuttgart, Beschl. v. 10.07.2024 – 527 XIV 271/24 – dazu geäußert..

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte als zuständige Ausländerbehörde mit Antrag vom 04.03.2024 die Anordnung von Sicherungshaft gem. §§ 62 Abs. 3, 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 417 FamFG gegen den Betroffenen zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung beantragt. Gemäß des mit Gesetz zur Verbesserung der Rückführung zum 27.02.2024 in Kraft getretenen § 62d AufenthG wurde dem Betroffenen mit Beschluss vom 04.03.2024 Rechtsanwalt S. als anwaltlicher Vertreter bestellt. Der Betroffene wurde am selben Tage in Anwesenheit des bevollmächtigten Rechtsanwalts persönlich angehört, ehe das AG mit Beschluss vom selben Tage antragsgemäß die Sicherungshaft gegen den Betroffenen anordnete. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bevollmächtigten wurde durch das LG Stuttgart zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 05.03.2024 beantragte der Bevollmächtigte die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV RVG, einer Terminsgebühr nach Nr. 6301 VV RVG sowie der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG nebst Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von insgesamt 556,92 EUR.

Mit Beschluss vom 22.05.2024 setzte die Urkundsbeamtin die Vergütung antragsgemäß fest. Der Bezirksrevisor erhob hiergegen mit Schreiben vom selben Tag Erinnerung und führte zur Begründung aus, es bestünde mangels gesetzlicher Regelung kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Eine Beiordnung nach § 62d AufenthG führe nicht zwangsläufig zu einem Vergütungsanspruch. Die bestehende Regelungslücke sei auch nicht planwidrig, nachdem der Rechtsausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 02.02.2024 (BR-Drs. 21/1/24) auf diese hingewiesen habe. Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte diese mit Verfügung vom 22.05.2024 dem Gericht zur Entscheidung vor. Dort hatte sie keinen Erfolg:

„Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Dem anwaltlichen Vertreter steht ein Vergütungsanspruch nach § 45 Abs. 3 S. 1 RVG zu. Demnach erhält ein sonst gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat. Dies ist vorliegend der Fall, da der bevollmächtigte Rechtsanwalt durch gerichtlichen Beschluss vom 04.03.2024 beigeordnet wurde.

Soweit der Erinnerungsführer auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundesrates verweist, wonach es an einer gesetzlichen Vergütungsregelung fehle, ist dies im Ergebnis unzutreffend. Zwar fehlt es augenscheinlich an einer spezialgesetzlichen Regelung hinsichtlich der Vergütung von nach § 62d AufenthG bestellten Rechtsanwälten, jedoch bildet § 45 Abs. 3 RVG eine Auffangnorm bezüglich der Vergütung gerichtlich bestellter Rechtsanwälte. Demnach sowie auch im Hinblick auf die Vergütung der nach anderen Vorschriften gerichtlich bestellten Rechtsanwälte, die ebenfalls nach § 45 Abs. 3 RVG erfolgt (z.B. Beiordnungen nach § 78 FamFG, §§ 68b Abs. 2, 141, 364b Abs. 1, 397a, 408b StPO, §§ 40 Abs. 2, 53 Abs. 2 IRG), erscheint der deutschen Rechtsordnung eine gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne entsprechenden Vergütungsanspruch grundsätzlich fremd.

Eine Beiordnung ohne Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse wird ausnahmsweise im Falle einer Beiordnung nach § 78b ZPO vertreten (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG § 45 Rn. 136; a.A.: HK-RVG/Erik Kießling, 8. Aufl. 2021, RVG § 45 Rn. 45, 46). Diesbezüglich ist jedoch zu sehen, dass der Notanwalt nach § 78b ZPO sein Tätigwerden von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen kann (§ 78c Abs. 2 ZPO) und insofern ausreichend abgesichert ist. An einer entsprechenden Sicherung fehlt es bei der vorliegenden Beiordnung nach § 62d AufenthG hingegen.

Sämtlichen genannten Beiordnungvorschriften, die in der Folge einen Vergütungsanspruch nach § 45 Abs. 3 RVG begründen, ist überdies der Sinn und Zweck gemein, dem Betroffenen eine angemessene Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen. Selbige Erwägung lag gleichfalls der Einführung des § 62d AufenthG zu Grunde (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat des Bundestages vom 17.01.2024, BT-Drs. 20/10090). Gründe, die dafür sprächen, die Vergütung eines nach § 62d AufenthG beigeordneten Rechtsanwalts anders handzuhaben, sind indes nicht ersichtlich.

Soweit der Rechtsausschuss des Bundesrates in der genannten Stellungnahme ausführt, weder in den §§ 39, 41 RVG noch in § 45 RVG werde ausdrücklich auf § 62d AufenthG Bezug genommen, verkennt er, dass § 45 Abs. 3 RVG in seiner Funktion als Auffangnorm gerade keine ausdrücklichen Verweise enthält. Ferner ist auch anderen gesetzlichen Regelungen zur verpflichtenden Bestellung von Bevollmächtigten regelmäßig keine spezielle Vergütungsregelung zu entnehmen (vgl. erneut § 78 FamFG, §§ 68b Abs. 2, 141, 364b Abs. 1, 397a, 408b StPO, §§ 40 Abs. 2, 53 Abs. 2 IRG), sodass aus deren Fehlen zu schließen wäre, es bestünde zwangsläufig kein Vergütungsanspruch.

Darüber hinaus erscheint dem Gericht die Annahme, ein gerichtlich verpflichtend beizuordnender Rechtsanwalt würde das Mandat ohne gesetzlichen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse übernehmen, lebensfremd. Ohne korrespondierenden Vergütungsanspruch dürfte es in der praktischen Umsetzung wohl kaum möglich sein, – insbesondere in der in Abschiebesachen aufgrund erfolgter Festnahme erforderlichen Kurzfristigkeit – übernahmebereite Rechtsanwälte ausfindig zu machen, um die persönliche Anhörung des Betroffenen durchführen zu können. Dies widerspräche letztlich auch der vom Gesetzgeber mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz verfolgten Intention, Rückführungsmaßnahmen effektiver zu gestalten. Insoweit liegt die Vermutung nahe, dass dies auch dem Gesetzgeber bewusst gewesen sein muss und dieser vielmehr davon ausging, es bedürfe in Anbetracht der Anwendbarkeit der Auffangnorm des § 45 Abs. 3 RVG keiner spezialgesetzlichen Regelung. Hierfür spricht auch der Beschluss des Bundesrates vom 02.02.2024 (BR-Drs. 21/24). Obgleich der Bundesrat sich darin nicht mehr ausdrücklich mit der Frage der Vergütung eines nach § 62d AufenthG zu bestellenden Rechtsanwalts befasste, entschied er letztendlich, von der Anrufung eines Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs. 2 GG abzusehen und schloss sich insoweit den Bedenken seines Rechtsausschusses offenbar nicht an.

Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen folgt aus § 46 Abs. 1 RVG.

IV.

Die festgesetzte Vergütung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Vergütung des Rechtsanwalts für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach den in Teil 6 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG enthaltenen Sonderregelungen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.2023 – XIII ZB 76/20).

Bei der vorliegenden Anordnung von Sicherungshaft handelt es sich um eine aufgrund von Bundesrecht nach §§ 62 Abs. 3, 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne von § 415 FamFG. Insofern kann der beigeordnete Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV RVG verlangen. Die Teilnahme an der persönlichen Anhörung löst eine Terminsgebühr nach Nr. 6301 VV RVG aus. Im Übrigen sind Nrn. 7002 und 7008 VV RVG hinsichtlich Auslagen und Umsatzsteuer einschlägig.“

Die Entscheidung ist richtig. Ich verweise dazu auf meinen Beitrag Abrechnung der Beiordnung in sog. Abschiebehaftfällen aus AGS 2024, 389.