Das BVerfG meldet gerade mit seiner PM 77/2011 u den 2008 in Kraft getretenen Ermittlungsmaßnahmen, dass die Neuregelung verfassungsgemäß sind (vgl. Beschl. v. 12.10.2011 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08):
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heute veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Mit der Neufassung des § 100a StPO wurde der in Absatz 2 enthaltene Katalog der Anlasstaten, die Voraussetzung für eine Telekommunikationsüberwachung sind, systematisch neu geordnet; 19 Straftatbestände wurden gestrichen und mehr als 30 Straftatbestände neu aufgenommen. Ferner wurden in § 100a Abs. 4 StPO Vorkehrungen zum Schutz privater Lebensgestaltung geschaffen. Beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass aus der Telekommunikationsüberwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Daraus gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. In § 101 Abs. 4 bis 6 StPO wird die Benachrichtigung der von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen neu geregelt. Die Vorschriften enthalten mehrere Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleiben oder zurückgestellt werden darf. § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmt, dass das Gericht dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen kann, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht eintreten werden. Die Neuregelung des § 160a StPO erfasst Ermittlungsmaßnahmen, in die Berufsgeheimnisträger als nicht einer Straftat Verdächtige einbezogen werden, und differenziert zwischen bestimmten Berufsgruppen. In Absatz 1 wird ein umfassender Schutz der Vertraulichkeit der berufs- und funktionsbezogenen Kommunikation mit Geistlichen, Strafverteidigern, Abgeordneten und seit dem 1. Februar 2011 auch mit Rechtsanwälten gewährleistet. Hinsichtlich aller Informationen, über die diesen Berufsgeheimnisträgern nach § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde, gilt ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot. Für alle anderen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Berufsgeheimnisträger, wie z. B. Ärzte, Steuerberater oder Pressevertreter, sieht Absatz 2 dagegen vor, dass die Ermittlungsbehörden im Einzelfall nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen das Bestehen eines Beweiserhebungs- und -verwertungsverbots zu prüfen haben.
Die Beschwerdeführer in den miteinander verbundenen Verfahren erheben im Wesentlichen folgende Rügen: Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sei – im Hinblick auf die Begrenzung der Benachrichtigungspflicht nach § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO – wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot bereits formell verfassungswidrig. Durch die Erweiterung des Straftatenkataloges des § 100a Abs. 2 StPO werde das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis ausgehöhlt. Außerdem verletze die Regelung in § 100a Abs. 4 StPO das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, da sie den Kernbereich privater Lebensgestaltung nur für den Fall schütze, dass die Telekommunikationsüberwachung ausschließlich aus diesem Bereich Erkenntnisse bringe. Ferner verstoße die Ausgestaltung der Benachrichtigungspflicht und ihrer Ausnahmen in § 101 Abs. 4 bis 6 StPO gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Einige der Beschwerdeführer, die als Ärzte bzw. publizistisch tätig sind, halten die Differenzierung zwischen den Berufsgruppen in § 160a Abs. 1 und 2 StPO für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Ferner sehen sie sich dadurch, dass sie von der in Absatz 1 privilegierten Gruppe der Berufsgeheimnisträger ausgeschlossen werden, in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit verletzt. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot noch verletzen die angegriffenen strafprozessualen Vorschriften die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Weiterlesen