Eine Entscheidung, die nicht nur Strafrechtler kennen sollten, sondern auch die sog. Zivilisten ist der OLG Celle, Beschl. v. 01.11.2011 – 31 Ss 29/11, in dem es um die Frage der Strafbarkeit ging, wenn in einem Mahnbescheidsantrag unrichtige Tatsachen erklärt werden. Das OLG Celle sagt:
Die Erklärung unrichtiger Tatsachen in einem Mahnantrag mit dem Willen, den Rechtspfleger zum Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner zu veranlassen, obwohl dem Antragsteller die Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung bewusst ist, erfüllt den Tatbestand des versuchten Betrugs.