Schlagwort-Archive: Unfähigkeit der Selbstverteidigung

Pflichti I: Der sprachunkundige Syrer, oder: Dolmetscher als Allheilmittel

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So, heute dann „Pflichtverteidigungsentscheidungenabarbeitungstag“. Und den beginne ich mit dem LG Heilbronn, Beschl. v. 21.01.2019 – 8 Qs 2/19. Er behandelt die Frage der „Unfähigkeit zur Selbstverteidigung“ bei einem Syrer, dem ein Verstoß gegen BtMG vorgeworfen wird. Das LG sagt: Pflichtverteidiger bekommst du nicht:

„Die für eine Bestellung erforderlichen Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung liegen nicht vor. Weder ist ein Katalogtatbestand nach § 140 Abs. 1 StPO gegeben, noch erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

Die Sach- und Rechtslage stellt sich nicht als schwierig dar. Hieran vermag vorliegend auch die Zahl der Aktenseiten nichts zu ändern.

Ferner sind auch die voraussichtlichen Rechtsfolgen nicht als schwerwiegend einzustufen. Die hierzu ergangene, mittlerweile als verfestigt anzusehende höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt dies regelmäßig ab einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe an, die vorliegend nicht in Rede steht (statt vieler OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. August 2018 – 1 Ws 179/18 -, juris).

Zuletzt ist auch kein Umstand ersichtlich, aufgrund dessen der Angeschuldigte unfähig wäre sich selbst zu verteidigen.

Aus mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache kann die Notwendigkeit der Verteidigung regelmäßig nicht hergeleitet werden. Diese sind vielmehr durch die Hinzuziehung eines geeigneten Dolmetschers zu überwinden.

Auch das zusätzliche Entstammen aus einem anderen Kulturkreis und die fehlende Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem vermögen eine Unfähigkeit zur Selbstverteidigung nur dann zu begründen, wenn weitere Umstände, wie beispielhaft der erhöhte Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtslage, dies gebieten, welche durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht angemessen ausgeglichen werden können (OLG Karlsruhe StraFo 2005, 370; LG Mainz, Beschluss vom 29. Dezember 2017 – 3 Qs 43/17 -, juris). Derartige Umstände sind jedoch in dem vorliegend einfach gelagerten Fall nicht gegeben.

Soweit der Angeklagte vorträgt, er benötige einen Dolmetscher für die syrische Sprache und der seitens des Gerichtes bislang geladene Dolmetscher für arabisch sei unzureichend, wird dem ggfs. durch die Heranziehung eines anderen Dolmetschers zu begegnen sein.“

Na, ob das so richtig ist, wage ich dann doch zu bezweifeln. Der Dolmetscher als Allheilmittel.

Pflichti II: Unfähigkeit der Selbstverteidigung, oder: Beschuldigter steht unter Betreuung

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Und die zweite Entscheidung zur Pflichtverteidigerbestellung kommt aus Berlin. Das LG Berlin stellt im LG Berlin, Beschl. v. 19.09.2018 – 502 Qs 102/18 – fest: Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn der Angeklagte unter Betreuung steht (Aufgabekreis die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Vertretung vor Behörden und Institutionen, Wohnungsangelegenheiten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen nach SGB I-XII). Die Entscheidung kommt vom Kollegen Kümmerle aus Berlin, ist schon etwas älter – die Entscheidung 🙂 -, das liegt aber nicht am Kollegen sondern an der Technik. Seine Mail hatte mich zunächst nicht erreicht.

Das LG hat die Ablehnung der Bestellung durch das AG aufgehoben. Zur Begründung führt es aus:

Diese Beschluss war aufzuheben und ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vorliegt, denn es ist ersichtlich, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann.

Der Angeklagte steht unter Betreuung. Der Aufgabekreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Vertretung vor Behörden und Institutionen, Wohnungsangelegenheiten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen nach SGB I-X11. Damit ist belegt, dass der Angeklagte besonders umfassend unter Betreuung steht, was erhebliche Zweifel an seiner Fähigkeit zur Selbstverteidigung begründet (vgl. OLG Hamm, NJW 2003, S. 3286, 3287; Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl. 2018, § 140, Rn. 30; Thomas/Kämpfer, MüKo-StPO, 1. Aufl. 2014, § 140, Rn. 49; LaufhütteNVillnow, KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 140, Rn. 24; Lüderssen-Jahn, LR-StPO, 26. Aufl. 2007, § 140, Rn. 97 ff.).

Der Umstand, dass der durch Einspruch angefochteneStrafbefehl lediglich auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen lautet, steht dem nicht entgegen, weil die notwendige Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO nicht stets eine bestimmte Tatschwere voraussetzt (vgl. auch OLG Hamm a.a.O.). Außerdem muss sich_ der Angeklagte auch hinsichtlich der Tagessatzhöhe verteidigen können, was Kenntnisse über seine Einkunfts- bzw. Vermögenslage voraussetzt, und hierbei handelt es sich um einen von dem Aufgabenkreis des Betreuers ausdrücklich umfassten Bereich.“

Pflichti II: Mazedonischer Analphabet, oder: Unfähigkeit der Selbstverteidigung

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Die zweite Entscheidung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers hat mir der Kollege Just aus Hamburg geschickt. Es handelt sich um ein Verfahren wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung. Der Angeklagte stammt aus Mazedonien und ist Analphabet. Das AG hatte gemeint, dass ein Verteidiger nicht notwendig sei. Das sieht das LG Chemnitz im LG Chemnitz, Beschl. v. 17.05.2017 – 2 Qs 200/17 – dann aber anders:

„Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vor.

Für die Notwendigkeit einer Verteidigung genügt es, wenn an der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, § 140, Rdnr. 30 m.w.N.).

Im Falle des Angeklagten bestehen solche Zweifel bereits auf Grund der Tatsache, dass die­ser Analphabet ist. Der Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegten Taten und behauptet, er sei seinerseits von den mutmaßlichen Geschädigten angegriffen worden. Es wird deshalb im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht notwendig sein, die mutmaßlichen Geschädigten als Zeugen zu hören und deren Aussagen vor dem Hintergrund einer abwei­chenden Sachverhaltsschilderung des Angeklagten zu würdigen. Der Verteidiger des Ange­klagten hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass eine sachgerechte Verteidigung zum einen Akteneinsicht voraussetzt und dass es ferner im Rahmen der Hauptverhandlung notwendig sein wird, den Zeugen Vorhalte aus den Vernehmungsprotokollen zu machen und auch das rechtsmedizinische Sachverständigengutachten zu überprüfen. Dies ist dem Angeklagten als Analphabet ohne Verteidiger nicht möglich (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14. Februar 1983 — 3 Ws 45/83 —, juris; OLG Celle, Beschluss vom 01. September 1992 — 1 Ss 256/92juris; Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 09.11.2007, 12 Qs 57/07, veröffentlicht in: NJW 2008, 454).“

Dre Angeklagte ist dann übrigens frei gesprochen worden.

Unter Betreuung und Morbus Parkinson, dann gibt es einen Pflichtverteidiger

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Als letzte Entscheidung in 2015, die sich mit Pflichtverteidigungsfragen befasst, will ich dann noch auf den LG Berlin, Beschl. v. 14.12.2015 – 534 Qs 142/15 –  hinweisen. Das LG hat – anders als zuvor das AG – die „Unfähigkeit zur Selbstverteidigung“ i.S. des § 140 Abs. 2 StPO bejaht. Begründung/Leitsätze;

1. Steht der Beschuldigte unter Betreuung mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ ist seine Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt und ihm nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

2. Ist der Beschuldigte aufgrund eines Morbus Parkinson, der zu einer motorischen Sprachstörung geführt hat, in seiner sprachlichen Kommunikationsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, ist er als sprachbehindert im Sinne von § 140 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen.

Kleiner Hinweis: Das LG hatte zur Zulässigkeit der Beschwerde des Verteidigers ausgeführt:

„Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Berlin ist das Rechtsmittel nicht deshalb unzulässig, weil der Verteidiger die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt hat (vgl. für den nicht beigeordneten Rechtsanwalt: Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 58. Auflage, § 142 Rdnr. 19 m.w.N.). Gemäß § 297 StPO darf nämlich ein Wahlverteidiger grundsätzlich aus eigenem Recht und im eigenen Namen Rechtsmittel einlegen, soweit er dabei nicht gegen den Willen des Beschuldigten verstößt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 297 Rdnr. 3).“

Hinsichtlich der Argumentation habe ich allerdings Bedenken. Nach allgemeiner Meinung hat der nicht beigeordnete Rechtsanwalt nämlich kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung seiner Bestellung. M.E. hätte das LG daher hier anders argumentieren müssen und die Beschwerde dahin auslegen können/müssen, dass der Verteidiger sie im Namen des Beschuldigten, dem ein Beschwerderecht zusteht, eingelegt hat.

Als Verteidiger sollte man das fehlende Beschwerderecht im Übrigen in diesen Fällen immer im Auge haben. Die Gefahr, dass sonst ggf. das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen wird, ist sonst gegeben. Das zeigt sich auch hier: Die Staatsanwaltschaft hatte Zurückweisung als unzulässig beantragt. Der „Good Will“ des Gerichts sollte nicht überstrapaziert werden.

Kindliche Zeugin, gewalttätiger Angeklagte ist Ausländer ==> Pflichtverteidiger

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Beim Jugendrichter eines Amtsgerichts in Schleswig-Holstein – welches wissen wir nicht – ist ein Verfahren gegen einen Angeklagten anhängig – den Vorwurf des Verfahrens und die Anklage kennen wir auch nicht, das Verfahren läuft wegen „gefährlicher Körperverletzung“. Der Angeklagte beantragt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, was der Jugendrichter ablehnt. Das LG Flensburg hat mit dem LG Flensburg, Beschl. v. 20.11.2012 – II Qs 68/12- beigeordnet – (wohl) wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung

„Es liegt aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO vor.

Hauptbelastungszeugin ist eine kindliche Zeugin, die zum angeklagten Tatzeitpunkt gerade erst 4 Jahre alt war.

Der Angeklagte ist Ausländer. Nach Angaben seines Verteidigers ist die Mitwirkung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung erforderlich. Die Anklageschrift ist ihm bislang nicht durch das Gericht übersetzt worden.

Zudem enthält die Akte Hinweise darauf, dass der Angeklagte phasenweise aggressiv und gewalttätig ist und sich nicht unter Kontrolle hat. Dies stellt seine Fähigkeit zur Selbstverteidigung in Frage.“