Um die Begegnung einer Spaziergängerin, die mit drei Hunden unterwegs war, mit einem Traktorfahrer ging es im LG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2015 – 16 O 14 / 14. Nach dieser „Begegnung“ machte die Spaziergängerin als Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund erheblicher körperlicher und vor allem psychischer Folgen eines bei dieser Begegnung eingetretenen Unfallereignisses geltend. Sie behauptete u.a. von dem beklagten Fahrzeugführer in der Form bedroht worden zu sein, dass er versucht hätte, sie durch Zufahrt mit einem Traktor zu nötigen bzw. gar zu verletzten. Die Klägerin war in der Vergangenheit mit dem Beklagten in Streit über auslaufende Hunde auf den anliegenden landwirtschaftlich genutzten Feldern gewesen. Gegenüber der Polizei gab sie an, aufgrund eines gezielten Beschleunigens des Traktors wäre der von ihr geführte Hund erschreckt aufgesprungen und hätte sie umgerissen. Gegenüber dem behandelnden Arzt gab sie an, dass sie bei einem Ausweichen gestürzt wäre. In der weiteren Behandlung sprach sie sodann sogar davon, dass sie von dem Traktor gestriffen und deswegen gestürzt wäre. In der Klagschrift war wiederum von einem Ausweichen anlässlich des Zurücksetzens des Traktors die Rede. Der behandelnde Arzt konnte objektive Befunde zu der behaupteten Verletzung der HWS und des Sprunggelenks nicht finden. Die Klägerin behauptete ab er trotzdem, im Anschluss an dieses Geschehen eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Dazu passen folgende Leitsätze
- Bei widersprüchlichen Angaben zum Unfallgeschehen und fehlenden objektiven Befunden ist sind körperliche Primärverletzungen mit den Angaben der betroffenen Partei allein nicht nachgewiesen.
- Es fehlt auch an einem Nachweis einer unfallbedingten PTBS, wenn bereits das äußere Geschehen nicht einen ausreichenden Schweregrad aufweist und die Widersprüche zum Unfallgeschehen die Glaubwürdigkeit der Klägerin erschüttern.