Für die anwaltliche Praxis von Bedeutung ist § 24 Todeserklärungsgesetz, den man nicht übersehen darf/sollte. Dort heißt es:
„Wenn der für tot Erklärte persönlich vor Gericht erscheint und die Aufhebung der Todeserklärung verlangt, so hat das Gericht, falls die Identität des Antragstellers mit dem für tot Erklärten unzweifelhaft feststeht, ohne weiteres Verfahren die Aufhebung der Todeserklärung auszusprechen.“
Gut, dass das so eindeutig geregelt ist :-).