Schlagwort-Archive: Todeserklärung

Die etwas ungewöhnliche „Haftverschonung“ – die eigene Todeserklärung

© M. Schuppich – Fotolia.com

Die Presse (vgl. hier) berichtet heute über einen Verurteilten, der sich vor einigen Jahren auf sicherlich ungewöhnliche, nicht alltägliche Art „Haftverschonung“ vor einer ihm drohenden dreijährigen Haftstrafe verschafft hat. Er hat sich selbst für tot erklärt und den Totenschein durch einen nicht existenten Arzt unterschreiben lassen. Die darauf beruhende (falsche) Sterbeurkunde hat er dann im Revisionsverfahren beim BGH eingereicht, der das Verfahren eingestellt hat.

Der Mann steht jetzt in Aachen erneut vor Gericht, aber nicht wegen der Geschichte, sondern wegen Betruges und Urkundenfälschung – er bleibt als „bei der Sache“. Und zwar u.a. deswegen: Er soll sich noch einmal für tot erklärt und für eine nicht existierende Ehefrau bei der Berufsgenossenschaft Hinterbliebenenrente bezogen haben – insgesamt rund 80.000 Euro.

Ein wichtiger :-) sonntäglicher Hinweis: Bitte § 24 Todeserklärungsgesetz nicht übersehen

Für die anwaltliche Praxis von Bedeutung ist § 24 Todeserklärungsgesetz, den man nicht übersehen darf/sollte. Dort heißt es:

„Wenn der für tot Erklärte persönlich vor Gericht erscheint und die Aufhebung der Todeserklärung verlangt, so hat das Gericht, falls die Identität des Antragstellers mit dem für tot Erklärten unzweifelhaft feststeht, ohne weiteres Verfahren die Aufhebung der Todeserklärung auszusprechen.“

Gut, dass das so eindeutig geregelt ist :-).