Das OLG Bremen setzt sich im OLG Bremen, Beschl. v. 31.10. 2011 – 2 SsRs 28/11 – mit der Frage auseinander, ob bei einem Alkoholtestkauf eines jugendlichen Testkäufers ggf. der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wird, was u.a. ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben kann. Das OLG hat die Frage verneint:
„Werden an einen von der Polizei angeleiteten jugendlichen Testkäufer bei einem Kontrollkauf entgegen § 9 Abs. 1 JuSchG alkoholische Getränke abgegeben, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor, wenn der Testkäufer die Schwelle zur Tatprovokation nicht überschreitet. Eine Tatprovokation liegt nicht vor, wenn der Testkäufer lediglich das Verhalten eines „normalen“ Kunden an den Tag legt und darüber hinaus nichts unternimmt, um Bedenken des Verkäufers zu zerstreuen, der Kunde habe nicht das notwendige Mindestalter für den Erwerb der Alkoholika.“