Ein Betroffener kann, wenn er bestreitet, zum Vorfallszeitpunkt LKW-Führer und damit Täter eines Abstandsverstoßes, der mit einem Lkw begangen worden ist, gewesen zu sein, als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt identifiziert werden, wenn sich auf dem dem (Amts)Gericht vorliegenden „Fahrtenschreiberschaublatt“ der Namenseintrag des Betroffenen findet, das Fahrzeug im Eigentum des Betroffenen steht und auf dem vom Vorfall vorliegenden Messfoto ein Schild mit dem Vornamen des Betroffenen abgebildet ist, das sich hinter der Windschutzscheibe befindet. Das ist die Quintessenz aus dem AG Lüdinghausen, Urt. v. 20. o7. 2015 – 19 OWi-89 Js 1028/15-77/15.
Der Betroffene hatte gegenüber dem Vorwurf eines Abstandsverstoßes mit einem Lkw seine Fahrereigenschaft bestritten und zur Sache ausgeführt, er sei zwar auf der Tachoscheibe als Fahrzeugführer eingetragen und sei auch Fahrzeugeigentümer. Zudem sei es richtig, dass am Tattage hinter der Windschutzscheibe ein Schild mit seinem Vornamen gelegen habe. Fahrer sei aber ein Bekannter gewesen, der mittlerweile Suizid begangen habe. Dieser habe am Tattage gerne einmal das Fahrzeug fahren wollen. Beweismittel oder weitere Indizien hierfür könne er, der Betroffene, keine benennen.
Das AG hat diese Einlassung als „wenig glaubhaft“ und durch die von ihm hervorgehobenen Umstände als widerlegt angesehen. Das ist nicht ganz von der Hand zu weisen, obwohl: Was ist „wenig glaubhaft“? Glaubt man dann dem Betroffenen nur nicht so richtig? Oder ist das wie mit „ein bisschen schwanger“? Jedenfalls sollte man als Verteidiger aber im Auge behalten, dass je außergewöhnlicher eine Einlassung des Mandanten ist, es um so schwieriger wird, das Gericht von deren Richtigkeit zu überzeugen. Und man sollte nach Möglichkeit dafür immer noch etwas in der Hinterhand haben.
Ich weiß, ich weiß, der Betroffene muss sich nicht entlasten. Aber leider läuft es bei den AG häufig anders…..