Die zweite Entscheidung des heutigen Tages stammt vom Kollegen T. Hein aus Bad Vilbel. Es handelt sich um den LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.09.2018 – 5-28 KLs 1/15. Entscheidungsgegenstand: Antrag auf Haftaufschub und die insoweit bestehende Prüfungspflicht der Staatsanwaltschaft. Dazu meint das LG:
„Der nach §§ 458 Abs. 2, 455 StPO zulässige Antrag hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Nach dem Vorbringen des Verurteilten dürfte sich ein Strafaufschub vorliegend allenfalls auf § 455 Abs. 3 StPO stützen lassen. Danach kann die Strafvollstreckung aufgehoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. Gemeint ist ein Zustand, der einen Strafaufschub sowohl im Interesse der Strafanstalt, der Schwierigkeiten beim Vollzug erspart werden sollen, als auch im Interesse des Verurteilten geboten erscheinen lässt, etwa wenn die nötige ärztliche Behandlung im Vollzug nicht möglich wäre (Meyer¬Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 455 Rn. 6). Strafaufschub nach § 455 Abs. 3 StPO weiter setzt voraus, dass die sofortige Vollstreckung unverhältnismäßig ist.
Die Entscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsaufschub steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde und kann gerichtlich folglich nur auf Ermessensfehler überprüft werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2014, Az. 2 Ws 22/14; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a,O. Rn. 3), also darauf, ob sie insbesondere auf einer nachvollziehbaren Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände beruht. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde muss deshalb eine für das Gericht nachvollziehbare Darlegung und Abwägung dieser Umstände enthalten. Wird demzufolge ein Antrag auf Aufschub der Strafvollstreckung gestellt, muss die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde in der Regel Ausführungen enthalten über die Schwere der Erkrankung, die Dauer und die Art und Weise einer erforderlichen Behandlung, die Möglichkeit der Behandlung in einer Strafanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus sowie über die Erwartung des Fortbestands der Erkrankung für eine erhebliche Zeit. Zu berücksichtigen ist auch, welche konkreten Maßnahmen und Rücksichtnahmen im Vollzug aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Verurteilten unerlässlich und ob die damit verbundenen Belastungen für alle Beteiligten in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Strafvollstreckung zumutbar sind. Fehlt es daran, unterliegt die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde bereits deshalb der Aufhebung. So liegt der Fall hier. Als wesentliche Umstände wären hier unter anderem die vom Verurteilten vorgelegten medizinischen Stellungnahmen und ‚Gutachten, einschließlich der amtsärztlichen Stellungnahme zur aktuellen Prozessunfähigkeit, näher zu berücksichtigen und mit der anstaltsinternen medizinischen Betreuung abzugleichen gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob neben einer Anhörung der Justizvollzugsanstalt auch die ergänzende und/oder gesonderte Begutachtung durch die Vollstreckungsbehörde in Betracht gezogen werden sollte. Der Verurteilte hat eine entsprechende Schweigepflichtsentbindungserklärung abgegeben. Überdies wären die fier alle Beteiligten entstehenden Belastungen gegeneinander abzuwägen gewesen. Die genannten Aspekte hat die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in ihre Entscheidung miteinzubeziehen, die Kammer hat, wie ausgeführt, hierbei nur einen eingeschränkten Prüfungsumfang. Denn wenn die gerichtliche Prüfung zur Feststellung führt, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde, steht es dem Gericht grundsätzlich nicht zu, anstelle der Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsaufschub zu gewähren oder zu versagen (OLG Koblenz, Beschluss vom 25.06.2003, Az. 1 Ws 387/03; StraFo 2003, 434). Dem gleichzusetzen ist der Fall, dass der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde – wie hier keine ausreichende Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände entnommen und deshalb schon nicht geprüft werden kann, ob das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde.