Zum Wochenabschluss will ich heute mit dem AG Castrop-Rauxel, Urt. v. 12.02.2016 – 6 OWi-256 Js 68/16-4/16 – starten. Einem Betroffenen ist der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht worden. Gemessen worden ist mit Leivtex XV3. Um die Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit der Messung wird gestritten. Das AG Castrop-Rauxle hat die Messung als vewertbar angesehen und geht davon aus, dass die Messung mit Leivtec XV3 ein standardisiertes Messverfahren ist. Dazu der Leitsatz:
„Bei Messungen mit dem Gerät Leivtec XV3 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren Leivtec XV3 nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder konkrete Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden.“
Im Verfahren ging es außerdem noch um einen Beweisantrag, mit dem wohl vorgetragen worden war, die Verwaltungsbehörde „habe willkürlich Messfotos genommen, um einen falschen Eindruck zu erwecken“. Dem ist das AG nicht nachgegangen und hat das wie folgt begründet:
„Aus der Bedienungsanleitung des Messgerätes geht eindeutig hervor, dass die Konstellation, in der das gemessene Fahrzeug im Messung-Start-Bild sich alleine im Messrahmen befindet und das zusätzliche Fahrzeug, welches sich im Messung-Ende-Bild teilweise (insoweit gemeinsam mit dem gemessenen Fahrzeug) im Messrahmen befindet, verwertbar ist. Das hat das Gericht hier anhand der Messung-Start und Messung-Ende Bilder überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass genau die Konstellation vorliegt, welcher in der Bedienungsanleitung gegeben ist.
Der Beweisantrag soll nach Ansicht der Verteidigung ergeben, dass die Behörde hier willkürlich die beiden Messfotos in die Filmsequenzen eingefügt hat. Dazu sind allerdings keine Anhaltspunkte vorhanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Behörde hier willkürlich Messfotos bzw. Filmsequenzen zusammengefügt hat, um das Gericht oder gar den Betroffenen darüber zu täuschen, ob das Messungs-Ende-Bild oder das Messung-Start-Bild vorliegen. Es fragt sich auch, welches Interesse die Bußgeldbehörde hier daran haben sollte, willkürlich und damit letztlich vorsätzlich falsche Messfotos zu verwenden, um den Betroffenen und das Gericht zu täuschen. Woher die Verteidigung insoweit ihre Kenntnis hat, ist aus dem Beweisantrag nicht ersichtlich. Im standardisierten Messverfahren muss allerdings nur konkreten Einwänden nachgegangen werden, für die wenigstens Anhaltspunkte bestehen. Es liegt hier schlicht und ergreifend eine in der Bedienungsanleitung des Messgerätes dargestellte Konstellation vor, so dass insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist.
Auch die übrigen Einwände aus dem Beweisantrag führen nicht dazu, dass eine Beweiserhebung durch einen Sachverständigen angezeigt ist. Soweit die Verteidigung ernsthaft behaupten will, dass es darauf ankomme, ob (wie in der Bedienungsanleitung Bl. 41 der Akte niedergelegt) das gemessene Fahrzeug nach rechts aus dem Bild herausfährt oder (wie im konkret vorliegenden Messfoto) das Fahrzeug des Betroffenen und das nachfolgende Fahrzeug nach links aus dem Bild herausfahren, musste diesem Einwand schon deshalb nicht nachgegangen werden, weil sich dazu in der Bedienungsanleitung kein Anhaltspunkt findet. Wenn es insoweit auf die Fahrtrichtung des gemessenen und/oder des nachfolgenden Fahrzeuges, auf den Neigungswinkel der Kammer oder Ähnliches bei der vorliegenden Konstellation ankäme, müssten sich dazu Anhaltspunkte in der Bedienungsanleitung finden. Die Bedienungsanleitung stellt aber uneingeschränkt dar, dass die vorliegende Konstellation verwertbar ist.Aus den in Augenschein genommenen Messfotos Bl. 30 und Bl. 5 der Akte und den in Augenschein genommenen Bildern aus der Bedienungsanleitung Bl. 41 der Akte ist auch ersichtlich, dass keine signifikanten Unterschied zwischen der Messfotos aus der Bedienungsanleitung zwischen den Messbildern bestehen. …..“