Mit einem Fall „positiver Fernwirkung“ befasst sich das LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2011 – L 3 AL 1315/11, in dem es um die Frage der Sperrzeit für den Bezug von ALG nach Kündigung wegen einer Verkehrsstraftat ging. Das LAG sagt:
- Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann.
- Es fehlt jedoch an der groben Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der Verursachung der Arbeitslosigkeit, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis lediglich eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs – ohne Einfluss berauschender Mittel – war und ihm auch wegen der Umstände des Einzelfalles kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann.
Für die arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann es also darauf ankommen, ob z.B. hinsichtlich der dem Berufskraftfahrer vorgeworfenen Verkehrsstraftat nur einfache oder schon grobe Fahrlässigkeit angenommen wird. Hier hat das LAG darauf abgestellt, dass das AG bei seiner Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung nur von einem einfach fahrlässigen Verstoß ausgegangen ist. Insoweit also positive Fernwirkung des verkehrsstrafrechtlichen Verfahrens.