Und als dritte und letzte Entscheidung dann ein Beschluss des LG Meiningen. Das hat im LG Meiningen, Beschl. v. 05.08.2022 – 6 Qs 146_22 – zur Frage Stellung genommen, inwieweit ein „Like“ für einen Beitrag in sozialen Netzwerken eine inhaltliche Billigung ist und welche Straftatbestände – nach Auffassung des LG – erfüllt sein können.
Ergangen ist die Entscheidung als Beschwerdeentscheidung zu einer ermittlungsrichterlichen Durchsuchungsanordnung. Das AG war davon ausgegangen, dass der Beschuldigte der Belohnung bzw. Billigung von Straftaten sowie des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener verdächtig sei. In der Sache ging es darum, dass der Beschuldigte über Facebook einen Beitrag eines Nutzers „Arminius Hetzer Hermann“ öffentlich geliked – also mit dem Emoji einer Faust mit nach oben gerecktem Daumen – kommentiert und sich dadurch zu Eigen gemacht habe. Mit dem Beitrag wurde nach den Polizistenmorden in Kusel auf eine anberaumte Gedenkstunde wie folgt reagiert: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“.
Die Beschwerde hatte beim LG keinen Erfolg.
Das LG sieht den Tatbestand des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener (§ 189 STGB) als gegeben an. In dem Zusammenhang führt es zu dem verwendeten Emoji aus – Rest bitte selbst lesen:
„Dass eine Faust mit nach oben gerecktem Daumen Zustimmung und Gutheißung bedeutet, kann ohnehin nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der dahinterstehende Symbolgehalt einer nonverbalen, auf Belobigung oder jedenfalls unbeschränkte Zustimmung ausgerichteten Kommunikation dürfte selbst von Rezipienten im Vorschulalter nur als solcher verstanden werden.
In den modernen Medien hat er sich jedenfalls zum regelrechten Sinnbild der Befürwortung etabliert. In der auch hier in Rede stehenden Kommentarfunktion der Plattform Facebook dient diese Symbolik auch der gezieltermaßen öffentlichen Bewertung eines Beitrages, was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, dass entsprechende Symbol-Schaltflächen vom Betreiber des Portals unter den Beiträgen als eine Art Einladung zum Kommentieren vorgehalten werden. Soweit kommt darin auch nicht nur eine gewissermaßen stille Befürwortung – etwa nur dem Verfasser gegenüber – zum Ausdruck, sondern die bewusst und für die Öffentlichkeit des Internets zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der Inhalte. Deutlicher kann man ein Zueigenmachen kaum zum Ausdruck bringen bzw. allenfalls expressis verbis mit den Worten „Ich stimme dem zu“ – nicht anderes symbolisiert aber hier allgemeinhin das in Rede stehende sog. Emoji.
Die darin liegende Bekundung von Sympathie nach außen ist insoweit auch aus Sicht eines Dritten mit einer verbal kundgegebenen Zustimmung nach außen gleichzusetzen (siehe auch Eckel, NStZ 2021, S. 1 ff.). Soweit dem vereinzelt entgegen gehalten wird, dass das Schicksal des sog. Likes dem des in Bezug genommenen Beitrages akzessorisch verbunden sei soll, ist dies irrelevant. Für die Schuldfrage kommt es naturgemäß auf den (Tat-)Zeitpunkt an, in dem der tatbestandliche Erfolg verwirklicht wird. Ohnehin dürfte derjenige, der (fremde) Beiträge mit entsprechender Symbolik versieht, regelmäßig keinen Einfluss auf den Bestand des Beitrages, umgekehrt aber gerade auf das Fortbestehen seines „Likes“ haben.
Tatverdacht besteht für das LG dann auch hinsichtlich § 140 StGB. Insoweit bitte ebenfalls selbst lesen.
M.E. wird die Sache im Fall der Verurteilung des Beschuldigten nicht beim OLG enden, sondern wir werden dazu sicherlich etwas vom BVerfG hören. Im Übrigen: Vorsicht beim Liken 🙂 .