Von der zweiten Entscheidung des Tages, dem AG Dortmund, Urt. v. 21.8.2020 – 729 OWi-251 Js 1170/20-105/20 – stelle ich dann nur den Leitsatz vor. Das reicht aus. Das AG hat vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen. Denn:
Kann bei einer Messung mittels Riegl LR 90-235/P die Durchführung des Selbsttests und des Displaytests nicht festgestellt werden und besteht zudem die Möglichkeit, dass im Dunkeln in 240 Meter Entfernung in eine Fahrzeugkolonne hineingemessen wurde, so steht die Richtigkeit der Messung ebenso wie die Zuordnungssicherheit so sehr infrage, dass ein Freispruch zu erfolgen hat.