U.a. mit der Frage befasst sich das AG Schmallenberg, Beschl. v. 15. 7. 2011 (6 OWi 2/11 [b]), in dem aber vornehmlich nicht um den Begriff des „Zebrastreifens“ ging, sondern um den den Seitenstreifens, nämlich: Kann ein Grünstreifen ein Seitenstreifens sein? In dem Zusammenhang bzw. bei der Auslegung des Begriffs des „Seitenstreifens“ i.S. der StVO macht das AG dann interessante 🙂 Ausführungen:
„Bei dem Begriff des „Seitenstreifen“ handelt es sich um ein zusammengesetztes Substantiv bestehend aus den Wortstämmen „Seiten“ und „Streifen“. Der Begriff des Streifens wird im Verkehrsrecht vielfach gebraucht. So gibt es zum Beispiel neben dem Seitenstreifen, Standstreifen (vgl. OLG Braunschweig NJW 1995, 268) Autobahn-Standstreifen (vgl. OLG Hamm NZV 1999, 422), Mehrzweckstreifen (vgl. OLG Köln NZV 1992, 415), Fahrstreifen (vgl. BayObLG NJW 1986, 2718), Sperrstreifen (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 16.07.1999 – 2 U 196/98), Parkstreifen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 18.03,2004) und die berühmten Zebrastreifen, bei welchen es sich allerdings um ein Vorschriftzeichen nach § 41 Abs. 1 Anlage 2 Nr. 293 handelt. Gerade letzterer Begriff zeigt, dass bei der erforderlichen Subsumtion nicht allein der strenge Wortlaut, sondern der allgemeine Sprachgebrauch eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers zugrunde zu legen ist. Denn nach dem Wortlaut könnte man ansonsten davon ausgehen es handele sich um einen Reitstreifen für Säugetiere der Gattung Equus und der Arten Equus grevyi, Equus zebra oder Equus quagga, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern Vorrang gewährt.“
In der Sache kommt das AG in seinem Fall dazu, dass der Pkw des Betroffenen auf einem „Seitenstreifen“ gestanden hat und das „Knöllchen, das verteilt worden ist, berechtigt war.